Dienstleistung
Bauvoranfrage
Als Bauvorbescheid wird im öffentlichen Baurecht eine vor Einreichung eines Bauantrags beantragte verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wären und die selbständig beurteilt werden können, bezeichnet. Eine Bauvoranfrage dient dazu, vorab eine rechtsverbindliche Auskunft einzuholen, ob das Grundstück entsprechend den Vorstellungen bebaut werden darf. Im Rahmen einer Bauvoranfrage kann auch zu einzelnen problematischen Punkten eines Bauvorhabens eine Auskunft eingeholt werden.
Eine Bauvoranfrage ist in den Fällen zu empfehlen, wenn sich beispielsweise das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, das Bauvorhaben stark von der Umgebungsbebauung abweicht oder sich das Grundstück außerhalb einer zusammenhängenden Bebauung befindet. Die Bauvoranfrage kann von jeder Person gestellt werden, auch wenn sie nicht Eigentümer/Eigentümerin des Grundstücks ist. Ein Entwurfsverfasser/ Eine Entwurfsverfasserin ist für die Stellung einer Bauvoranfrage nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Ein positiver Bauvorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde während der Geltungsdauer von drei Jahren. Ein positiver Bauvorbescheid gibt Rechtssicherheit für die konkrete Planung eines Bauvorhabens, ein Bauvorhaben kann dann nicht mehr aus Gründen abgelehnt werden, die schon im Rahmen der Bauvoranfrage geprüft wurden.
Der Antrag auf Bauvorbescheid ist digital einzureichen.
Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-6099
Die Telefonnummern der Ansprechpartner/innen finden Sie unter dem Auswahlmenü "Telefonischer Kontakt"
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bauvoranfrage nach § 73 NBauO
- Kartenauszug mit Einzeichnung des geplanten Standortes (Lageplan, Liegenschaftskarte oder google-Maps-Auszug)
- Ggf. Bauentwurfsskizzen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, sofern sie zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind)
Welche Gebühren fallen an?
- Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
An wen muss ich mich wenden?
Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.
Telefonischer Kontakt
Telefonisch erreichen Sie uns wie folgt:
- 04941/16-6010
- 04941/16-6030
- 04941/16-6031
Schlagwörter
Voranfrage, Bauen, Bauvorbescheid, Baugenehemigung, §73 NBauO
- Bauvoranfrage nach § 73 NBauO
- Kartenauszug mit Einzeichnung des geplanten Standortes (Lageplan, Liegenschaftskarte oder google-Maps-Auszug)
- Ggf. Bauentwurfsskizzen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, sofern sie zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind)
- Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.
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