Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht für eine besondere Veranstaltung § 55a Abs. 2 Gewerbeordnung

Zum Formular

Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren anlässlich besonderer Verkaufsveranstaltungen eine Ausnahme im Sinne des § 55a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden ist.

Die Art der feilzubietenden Waren soll in einem gewissen Zusammenhang zur anlassgebenden Veranstaltung stehen.

Die Erteilung der Erlaubnis steht im Ermessen des Landkreises Aurich. 

 

Die Ausnahme ist für einen bestimmten Ort und i.d.R. für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet und schriftlich zu erteilen. Sie kann auch von der Veranstalterin/vom Veranstalter mit Wirkung für die Anbieterinnen/Anbieter beantragt werden und gilt für die Gewerbetreibenden sowie für die bei ihnen Beschäftigten.

 

Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Servicezeiten

Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr

Fr. 08:00-12:00 Uhr

Termine für persönliche Vorsprache nach Vereinbarung


Fax
04941/16-3297
Telefon
04941/16-3256

Häufig gestellte Fragen

  • ggf. Personaldokumente
  • bei Antragstellung einer einzelnen Antragstellerin/eines einzelnen Antragstellers eine Darstellung des Angebotssortiments

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.


Diese Erlaubnis ersetzt nicht eine Ausnahmegenehmigung, die z. B. für eine Sondernutzung nach dem Straßenrecht vorgeschrieben ist, oder andere Erlaubnisse.


Reisegewerbe, Reisegewerbekartenfrei, besondere Veranstaltung, reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, § 55a Gewerbeordnung, Verkaufsveranstaltungen