Dienstleistung
Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht für eine besondere Veranstaltung
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Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren anlässlich besonderer Verkaufsveranstaltungen eine Ausnahme im Sinne des § 55a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden ist.
Die Art der feilzubietenden Waren soll in einem gewissen Zusammenhang zur anlassgebenden Veranstaltung stehen.
Die Erteilung der Erlaubnis steht im Ermessen des Landkreises Aurich.
Die Ausnahme ist für einen bestimmten Ort und i.d.R. für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet und schriftlich zu erteilen. Sie kann auch von der Veranstalterin/vom Veranstalter mit Wirkung für die Anbieterinnen/Anbieter beantragt werden und gilt für die Gewerbetreibenden sowie für die bei ihnen Beschäftigten.
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Termine für persönliche Vorsprache nach Vereinbarung
04941/16-3297
04941/16-3256
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personaldokumente
- bei Antragstellung einer einzelnen Antragstellerin/eines einzelnen Antragstellers eine Darstellung des Angebotssortiments
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend der Nr. 40.1.19.3 an.
Was sollte ich noch wissen?
Diese Erlaubnis ersetzt nicht eine Ausnahmegenehmigung, die z. B. für eine Sondernutzung nach dem Straßenrecht vorgeschrieben ist, oder andere Erlaubnisse.
Schlagwörter
Reisegewerbe, Reisegewerbekartenfrei, besondere Veranstaltung, reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, § 55a Gewerbeordnung, Verkaufsveranstaltungen
- ggf. Personaldokumente
- bei Antragstellung einer einzelnen Antragstellerin/eines einzelnen Antragstellers eine Darstellung des Angebotssortiments
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend der Nr. 40.1.19.3 an.
Diese Erlaubnis ersetzt nicht eine Ausnahmegenehmigung, die z. B. für eine Sondernutzung nach dem Straßenrecht vorgeschrieben ist, oder andere Erlaubnisse.