Dienstleistung
Beihilfen für tierärztliche Leistungen
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse verwendet große Teile ihrer Ausgaben für vorbeugendene Seuchenbekämpfung. Je nach Bekämpfungsverfahren werden Impfungen, Impfstoffe, Blut- oder Milchprobeentnahmen, Laboruntersuchungen und die bei der Diagnose benötigten Reagenzien finanziert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 legt fest, dass für bezuschusste Dienstleistungen keine Direktzahlungen von Geldbeträgen an die Tierhalter erfolgen dürfen. Deshalb muss der Anspruch des Tierhalters gegenüber der Tierseuchenkasse auf anteilige Erstattung von Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Tierarztes entstehen (z. B. für Impfungen und Probenentnahmen) an den Tierarzt abgetreten werden. Dies gilt für alle tierärztlichen Leistungen.
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Häufig gestellte Fragen
Voraussetzungen
Die tierärztlichen Maßnahmen müssen rechtskornform durchgeführt werden. Teilweise ist auch die Einhaltung von vorgegebenen Bekämpfungsprogrammen sowie die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zwingende Voraussetzung. Darüber hinaus werden Beihilfen zu den Kosten tierärztlicher Leistungen nur gewährt, wenn der Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung des Tierbestandes (bis zum 17.01. des jeweiligen Jahres) und der pünktlichen Zahlung des Beitrages (bis zum 15.03. des Jahres) vor der Durchführung der Maßnahme nachgekommen wurde. Außerdem sind alle Anträge auf Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten tierärztlicher Leistungen spätestens 12 Monate nach der ältesten Maßnahme beim Veterinäramt einzureichen. Detaillierte Angaben sind der Beihilfesatzung unter den genannten Tierseuchen zu entnehmen.
Schlagwörter
blutproben, beihilfen, tierseuchenbekämpfung, tierseuchen, tierärztliche leistungen, blutentnahmen
Die tierärztlichen Maßnahmen müssen rechtskornform durchgeführt werden. Teilweise ist auch die Einhaltung von vorgegebenen Bekämpfungsprogrammen sowie die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zwingende Voraussetzung. Darüber hinaus werden Beihilfen zu den Kosten tierärztlicher Leistungen nur gewährt, wenn der Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung des Tierbestandes (bis zum 17.01. des jeweiligen Jahres) und der pünktlichen Zahlung des Beitrages (bis zum 15.03. des Jahres) vor der Durchführung der Maßnahme nachgekommen wurde. Außerdem sind alle Anträge auf Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten tierärztlicher Leistungen spätestens 12 Monate nach der ältesten Maßnahme beim Veterinäramt einzureichen. Detaillierte Angaben sind der Beihilfesatzung unter den genannten Tierseuchen zu entnehmen.