Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Es dient durch verkürzte Bearbeitungsfristen der beschleunigten Einreise von qualifizierten Fachkräften.

 

Die Ausländerbehörde agiert hierbei als Verfahrensmittler zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Stellen (Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit, Auswärtiges Amt etc.).

Fachkräfte haben zwischen dem beschleunigten Fachkräfteverfahren und dem regulären Visumsverfahren ein Wahlrecht.

  • Nachweis zum Arbeitsplatzangebot
  • Gegebenenfalls eine Vollmacht des Arbeitnehmers

Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wird eine Bearbeitungsgebühr von 411,00 € erhoben.

 

Eventuelle Gebühren sonstiger beteiligter Stellen (Anerkennungsstelle etc.) sind nicht enthalten.


Damit Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchführen können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Drittstaatsangehöriger
  • Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland
  • Privilegierter Einreisezweck (Ausbildung, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, qualifizierte Beschäftigung nach Abschluss einer beruflichen oder akademischen Ausbildung, Beschäftigung einer hochqualifizierten Fachkraft, Forschung oder sonstige qualifizierte Beschäftigung)
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Keine Ausschlussgründe: Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ausschreibung zur Fahndung / Festnahme

Der Arbeitgeber kontaktiert die zuständigen Ausländerbehörde, um die Anwendbarkeit des beschleunigten Fachkräfteverfahrens zu prüfen. Im Rahmen der Auskunft von personenbezogenen Daten, ist das Vorliegen einer Vollmacht zwingend notwendig.

 

Nach Feststellung der Anwendbarkeit des Verfahrens wird eine Vereinbarung über das beschleunigte Fachkräfteverfahren zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde geschlossen.

 

Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen, veranlasst die Ausländerbehörde (falls erforderlich) die Anerkennung der Qualifikation der Fachkraftbei der zuständigen Anerkennungsstelle.

 

Nach Entscheidung der Anerkennungsstelle holt die Ausländerbehörde bei der Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zum Beschäftigungsverhältnis ein. Abschließend prüft die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zur Aufenthaltserlaubnis anhand der üblichen Voraussetzungen des jeweiligen Einreisezwecks.

 

Nach Vorlage der Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vereinbart die Fachkraft mit dieser innerhalb von drei Wochen einen Termin bzgl. Visumserteilung.


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