Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung

  • des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
  • der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
  • der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers

in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigten Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden.

Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.

Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass

Stellvertreter, Gewerbebetrieb, Gewerbe, §45 Gewerbeordnung