Wer gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO).


Die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe darf erst aufgenommen werden, nachdem die Erlaubnis an den Gewerbebetrieb erteilt wurde. Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beauftragen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und einen Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweis der IHK verfügen.


Die Erlaubnis ist für den Antragsteller (Gewerbebetrieb) kostenpflichtig.


Zunächst hat der Antragsteller (Gewerbebetrieb) das Wachpersonal vor der Aufnahme einer Beschäftigung im Bewacher – Register einzutragen.


Der Landkreis Aurich führt dann für Personen mit dem Erstwohnsitz im Kreisgebiet eine Zuverlässigkeitsprüfung durch und stellt dem Gewerbebetrieb dann die Erlaubnis nach § 34a GewO aus.


Die Zuverlässigkeit der Wachpersonen wird von der zuständigen Behörde in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, erneut geprüft.

Bitte laden Sie die folgenden Unterlagen für die Erteilung einer Erlaubnis im Bewacher-Register hoch.


Dazu gehören:

  • Qualifikationsnachweise
  • Kopie des Personalausweises
  • Wohnorte der letzten 5 Jahre (nicht zwingend erforderlich)

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen

(Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-)


In der Anlage zur AllGO unter der laufenden Nummer 40.1.12 finden Sie alle Gebühren aufgelistet.


Bewacher, Bewachungsgewerbe