Im Reisegewerbe sind die in § 56 Absatz 1 GewO genannten Tätigkeiten verboten. Die Ausnahmen von den Verboten müssen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragen.
 

Es dürfen sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken gegen die Ausnahme vom Verbot ergeben. 


  • Reisegewerbekarte (soweit erforderlich)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung.

Der Landkreis Aurich kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.


Es gelten keine Fristen. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung begonnen werden.


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