Dienstleistung
Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten im Reisegewerbe
Im Reisegewerbe sind die in § 56 Absatz 1 GewO genannten Tätigkeiten verboten. Die Ausnahmen von den Verboten müssen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragen.
Voraussetzungen
Es dürfen sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken gegen die Ausnahme vom Verbot ergeben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Reisegewerbekarte (soweit erforderlich)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung.
Der Landkreis Aurich kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.19.8 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gelten keine Fristen. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung begonnen werden.
Schlagwörter
Ausnahmen, Verbote, Reisegewerbe, Reisegewerbekarte