Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten §56 Abs. 2 Satz 3

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Im Reisegewerbe sind die in § 56 Absatz 1 GewO genannten Tätigkeiten verboten. Die Ausnahmen von den Verboten müssen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragen.
 

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Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Servicezeiten

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Fr. 08:00-12:00 Uhr

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Fax
04941/16-3297
Telefon
04941/16-3256

Häufig gestellte Fragen

Es dürfen sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken gegen die Ausnahme vom Verbot ergeben. 


  • Reisegewerbekarte (soweit erforderlich)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung.

Der Landkreis Aurich kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.


Es gelten keine Fristen. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung begonnen werden.


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