Blindenhilfe wird zivilblinden Menschen ebenfalls zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gezahlt. Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung nach dem SGB XII. Das bedeutet, dass die Höhe der Blindenhilfe vom Einkommen und Vermögen, bzw. den persönlichen Wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig ist. 

 

In welcher Höhe kann Blindenhilfe bezogen werden?

Der aktuelle Höchstbetrag der Blindenhilfe beträgt 841,77 € (Stand Oktober 2023).

Ähnlich wie beim Landesblindengeld wird die Blindenhilfe gekürzt, wenn Pflegeleistungen bezogen werden oder der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung lebt.

 

  • Blindenhilfe bei Pflegegrad 2: 683,77 €
  • Blindenhilfe bei den Pflegegraden 3 bis 5: 623,77 €
  • Blindenhilfe in Stationären Einrichtungen: 420,89 €

 

Allerdings werden auf die Blindenhilfe gleichartige Leistungen angerechnet, die dem Blinden Menschen aufgrund seiner Blindheit zustehen. Dadurch kann sich die Leistungshöhe noch einmal mindern.

 

Zu diesen Leistungen gehören zum Beispiel:

 

  • Das Niedersächsische Landesblindengeld
  • Pflegegeld für Unfallblinde
  • Rentenleistungen nach dem BVG
  • Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)
  • Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung / Schadensersatzansprüche

Allgemeine Nachweise

  • Personalausweis oder Meldebescheinigung
  • Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
  • Nachweis über den Bezug von Pflegeleistungen (wenn ein Pflegegrad vorliegt) 

 

Einkommens- und Vermögensnachweise:

  • Belege über Ausgaben (Mietvertrag oder Hauslasten, Nebenkostennachweise, Hausrat- und Haftpflichtversicherung)
  • Einkommensbelege (Lohn- und Gehaltsabrechnung, Unterhaltszahlungen, Bescheide für Arbeitslosengeld, Renten, Kindergeld, Wohngeld,)
  • Vermögensnachweise (Kontoauszüge der letzten 6 Monate, Sparbücher, Sparverträge, Bausparverträge, Lebens,- Sterbe,- und Unfallversicherung (Rückkaufwert), Aktien- und Wertpapiere, Grundbuchauszug bei Eigentum, Kauf-, Schenkungs-, Übertragungsverträge, sonstiges Vermögen)
  • Im Einzelfall können noch zusätzlich Unterlagen angefordert werden, wenn diese benötigt werden um über den Antrag entscheiden zu können.

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