Bohrungen / Erdaufschlüsse

 

Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden. Beispiele für Bohrungen sind z.B. Baugrunderkundungen, Feuerlöschbrunnen, Erdwärmesonden oder

-kollektoren.

 

Erdwärme

 

Die Nutzung der Erdwärme erfolgt über oberflächennahe Erdkollektoren und bis zu etwa 100 Metern tiefen Erdsonden. Hierbei handelt es sich um geschlossene Systeme, mit denen über eine Trägerflüssigkeit die in der Erde vorhandene Wärme gewonnen und mittels Wärmepumpen auf die im Haushalt benötigten Temperaturen angehoben wird. In den geschlossenen Systemen werden Wärmemittel verwendet, die das Grundwasser nicht beeinträchtigen dürfen.

 

Neben den geschlossenen Systemen gibt es auch offene. Dabei wird über einen Brunnen Wasser gefördert. Nach dem Entzug der darin enthaltenen Wärme wird das Wasser über einen Schluckbrunnen wieder in den Grundwasserkörper eingeleitet.

In Wasserschutzgebieten sind diese Anlagen wegen möglicher Einträge in das besonders zu schützende Grundwasser nicht zulässig.

 

Der Entzug der Erdwärme stellt nach den wasserrechtlichen Bestimmungen eine erlaubnispflichtige Benutzung dar.

Daneben ist in Wasserschutzgebieten eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Nähere Informationen können dem Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" entnommen werden.


Bohranzeige, die über das Online-Portal des Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) eingereicht wird:

Norddeutsche Bohranzeige Online


Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen.


Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

 

Örtlich können die Bestimmungen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung gelten.


Die Anzeige muss nach § 49 WHG mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.


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