Norddeutsche Bohranzeige Online

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Bohrungen / Erdaufschlüsse

 

Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden. Beispiele für Bohrungen sind z.B. Baugrunderkundungen, Feuerlöschbrunnen, Erdwärmesonden oder

-kollektoren.

 

Erdwärme

 

Die Nutzung der Erdwärme erfolgt über oberflächennahe Erdkollektoren und bis zu etwa 100 Metern tiefen Erdsonden. Hierbei handelt es sich um geschlossene Systeme, mit denen über eine Trägerflüssigkeit die in der Erde vorhandene Wärme gewonnen und mittels Wärmepumpen auf die im Haushalt benötigten Temperaturen angehoben wird. In den geschlossenen Systemen werden Wärmemittel verwendet, die das Grundwasser nicht beeinträchtigen dürfen.

 

Neben den geschlossenen Systemen gibt es auch offene. Dabei wird über einen Brunnen Wasser gefördert. Nach dem Entzug der darin enthaltenen Wärme wird das Wasser über einen Schluckbrunnen wieder in den Grundwasserkörper eingeleitet.

In Wasserschutzgebieten sind diese Anlagen wegen möglicher Einträge in das besonders zu schützende Grundwasser nicht zulässig.

 

Der Entzug der Erdwärme stellt nach den wasserrechtlichen Bestimmungen eine erlaubnispflichtige Benutzung dar.

Daneben ist in Wasserschutzgebieten eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Adresse
Gewerbestraße 61
26624 Südbrookmerland
Servicezeiten

Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr

Fr. 08:00-12:00 Uhr


Fax
04941/16-6699
Telefon
04941/16-6631

Häufig gestellte Fragen

Bohranzeige, die über das Online-Portal des Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) eingereicht wird:

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Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen.


Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

 

Örtlich können die Bestimmungen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung gelten.


Die Anzeige muss nach § 49 WHG mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.


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