Weiterbewilligungsantrag oder Veränderungsmitteilung für Bürgergeldempfänger*innen

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Antrag auf Einmalige Leistungen und Darlehen nach SGB II (Bürgergeld)

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Einreichung von Unterlagen

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Hier können Sie einen Weiterbewilligungsantrag (Folgeantrag) auf Bürgergeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) stellen oder eine Veränderungsmitteilung an das Jobcenter schicken.

 

Der Weiterbewilligungsantrag ist rechtzeitig (sechs Wochen) vor Ablauf des aktuellen Gewährungszeitraums zu stellen. Die Dauer des aktuellen Gewährungszeitraumes können Sie Ihrem Bewilligungsbescheid entnehmen.

 

Im Zuge der Antragstellung bzw. der Veränderungsmitteilung wird nach Änderungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen gefragt, die seit der letzten Antragstellung eingetreten sind und dem Jobcenter des Landkreises Aurich noch nicht mitgeteilt wurden.

Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Adresse
Mackeriege 2
26506 Norden
Servicezeiten

Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr

Fr. 08:00-12:00 Uhr


Fax
04941/16-5699
Telefon
04941/16-5700
Hinweis
Standort Aurich
Telefon
04941/16-5919
Hinweis
Standort Norden

Häufig gestellte Fragen

Welche Unterlagen benötigt werden, richtet sich nach den Veränderungen in Ihren persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen.

 

Der Antragsassistent führt Sie durch den Ausfüllprozess und gibt Ihnen entsprechend der gemachten Angaben die Möglichkeit, Nachweise zu den Veränderungen hochzuladen.

 

Sie müssen dem Jobcenter z. B. mitteilen, wenn:

 

  • Sie umziehen oder es jetzt mehr oder weniger Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft gibt, zum Beispiel bei:
    • Eheschließung oder Trennung
    • Zuzug eines Partners/einer Partnerin oder Auszug eines Familienmitgliedes
    • Geburt eines Kindes,
  • Sie eine schulische oder betriebliche Ausbildung oder ein Studium aufnehmen,
  • Sie eine Arbeit aufnehmen (dazu braucht man diese Angaben: Beginn, Umfang, Arbeitgeber/in, erster Lohnzufluss oder Arbeitsvertrag),
  • Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren,
  • Sie den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin wechseln oder eine zusätzliche Beschäftigung aufnehmen,
  • sich Ihr Beschäftigungsumfang von versicherungspflichtig auf versicherungsfrei verringert,
  • sich Ihr Beschäftigungsumfang von versicherungsfrei auf versicherungspflichtig erhöht,
  • sich Namensänderungen ergeben,
  • eine Ortsabwesenheit ansteht,
  • Sie einen Rentenanspruch haben oder der Rentenanspruch wegfällt,
  • Sie die Pflege einer anderen Person übernehmen oder die Pflege entfällt,
  • Sie eine medizinische oder berufliche Rehabilitation aufnehmen,
  • Sie eine Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufnehmen – dann Wegfall der Leistungen nach dem SGB II.

 


Der Antrag auf Weiterbewilligung kann nur gestellt werden, wenn bereits ein Antrag auf Bürgergeld (Hauptantrag) gestellt worden ist.

 

Bitte nutzen Sie die Veränderungsmitteilung um das Jobcenter über Veränderungen in Ihren persönlichen und/oder wirtschaftlichen bzw. finanziellen Verhältnisse zu informieren. Oft wirken sich diese Veränderungen auf Ihren Leistungsanspruch aus. Das heißt, dass sich die Leistungen entweder erhöhen oder verringern können.

 

Sie werden im Ausfüllprozess die Möglichkeit haben die Funktion für die Zwischenspeicherung in Anspruch zu nehmen. Eine Zwischenspeicherung stellt jedoch keine Antragstellung dar!

 

Ausschlaggebend für eine Leistungsgewährung ist, ob Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.

Erwerbsfähig ist, wer mindestens 15 Jahre, aber noch keine 65 Jahre alt ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Erwerbsfähig ist auch, wem vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder wegen Abgeltung der Schulpflicht.

 

Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren eigenen Unterhaltsbedarf, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Unterhaltsbedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Vorausgesetzt wird, dass Sie Ihre Arbeitskraft einsetzen, eine zumutbare Arbeit aufnehmen, eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners nutzen und vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend machen.

 

Wichtig ist auch, ob Sie alleine leben oder mit anderen Familienmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. 


Arbeitslosigkeit, ALG I, Hartz 4, Grundsicherung, Leistungen für Bildung und Teilhabe ohne Lernförderung, Hartz IV, Arbeitsagentur, ALG II, Sozialfürsorge, Arbeitsagentur für Arbeit, Arbeitslosenunterstützung, Sozialgeld, Alg 2, Arbeitslosengeld, SGB II, Bürgergeld, Weiterbewilligung, WBA, Gewährung, Gewährungszeitraum, Veränderung, Umzug, Mitteilungspflicht, SGB I, Mitwirkung