Jede bauliche Veränderung an Baudenkmälern und alle Maßnahmen in der Umgebung von Baudenkmalen unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz. Sofern es sich bei den geplanten Maßnahmen nicht um baugenehmigungspflichtige Maßnahmen handelt, bedarf es der Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde. Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung ist mit Detailangaben über die geplanten Maßnahmen vor Baubeginn bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.

  • Für Genehmigungen nach § 10 NDSchG fallen keine Gebühren an

Die Denkmalschutzbehörde des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.


Denkmalschutz, Alte Häuser, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Denkmal