Dienstleistung
Denkmalrechtliche Genehmigung
Jede bauliche Veränderung an Baudenkmälern und alle Maßnahmen in der Umgebung von Baudenkmalen unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz. Sofern es sich bei den geplanten Maßnahmen nicht um baugenehmigungspflichtige Maßnahmen handelt, bedarf es der Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde. Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung ist mit Detailangaben über die geplanten Maßnahmen vor Baubeginn bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.
Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-6099
04941/16-6080
04941/16-6083
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
- Für Genehmigungen nach § 10 NDSchG fallen keine Gebühren an
An wen muss ich mich wenden?
Die Denkmalschutzbehörde des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.
Schlagwörter
Denkmalschutz, Alte Häuser, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Denkmal
- Für Genehmigungen nach § 10 NDSchG fallen keine Gebühren an
Die Denkmalschutzbehörde des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.