Dienstleistung
Direkteinleitung
In gewerblichen und industriellen Bereichen fallen in verschiedenen Anwendungen Abwässer, zum Beispiel zur Kühlung, aus Fahrzeugwäschen oder belastetes Niederschlagswasser von Tank- oder Umschlagflächen an. Bei diesen Prozessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schadstoffe ins Abwasser gelangen. Damit diese Schadstofffrachten im Abwasser nicht in den Wasserkreislauf gelangen, müssen die Abwässer an der Anfallstelle gesammelt, fachgerecht behandelt und erst danach in ein Gewässer eingeleitet werden. Die Einleitung der Abwässer in ein Gewässer ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird grundsätzlich durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Aurich befristet erteilt.
In Trinkwasserschutzgebieten ist, je nach Schutzgebietsverordnung, die Einleitung von behandeltem Abwasser verboten oder nur unter strengen Auflagen zulässig. In diesen Fällen ist Kontakt mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises Aurich aufzunehmen.
Gewerbestraße 61
26624 Südbrookmerland
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-6699
04941/16-6634
04941/16-6633
Häufig gestellte Fragen
Verfahrensablauf
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird durch die untere Wasserbehörde der Antrag auf die rechtlichen und technischen Anforderungen überprüft. Vor Erteilung der Erlaubnis wird der Gewässereigentümer sowie der örtlich zuständige Entwässerungsverband um Stellungnahme gebeten.
Eine Erlaubnis wird dann erteilt, wenn die Behandlung des Abwassers nach den allgemeinen Regeln der Technik erfolgt und eine Beeinträchtigung des Gewässers ausgeschlossen ist.
Voraussetzungen
Das Abwasser ist vor der Einleitung in ein Gewässer z. B. durch Koaleszenzabscheider, Schwerkraftabscheider oder Flotationsanlagen so zu behandeln, dass die Anforderungen der Abwasserverordnung sowie der Oberflächengewässerverordung eingehalten werden. Die geplante Abwasserbehandlungsanlage muss für die anfallenden Abwässer geeignet und ausreichend dimensioniert sein. Die Planung der Behandlungsanlage hat grundsätzlich durch einen Fachplaner zu erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Bearbeitung werden je nach Vorhaben folgend aufgeführte Unterlagen in 3-facher Ausfertigung in Papierform sowie eine digitale Ausfertigung benötigt:
- Antrag auf Erlaubnis der Einleitung von gewerblichem Abwasser in ein Gewässer gemäß § 57 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Direkteinleitererlaubnis)
- Erläuterung (Art, Verfahren, Zweck) des Vorhabens mit Beschreibung der baulichen Ausführung der Abwasserbehandlungsanlage und der Probenahmemöglichkeit (Bauform, Hauptabmessungen, Funktionsmaße und Werkstoffe).
- Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 mit farblicher Darstellung der o.g. Grundstücke/Gewässer.
- Aktueller Lageplan mit Eintragungen des Vorhabens, Maßstab 1:5.000.
- Flurkarte mit Darstellung der Baumaßnahme, Maßstab 1:1.000.
- Mit Maßen versehene Zeichnung (Querprofil) des aufnehmenden Gewässers mit Darstellung der Einleitstelle (Höhenangabe).
- Mit Maßen versehene Zeichnung der geplanten Rohrleitung unter Angabe von Höhenlagen, Rohrdurchmesser, Materialart sowie Gefälle der Rohrleitung in % oder cm/lfdm.
- Nenngrößenberechnung der Abscheideranlage
- Nenngrößenberechnung des Schlammfanges
- Bauartzulassungen, Prüfzeugnisse bzw. Konformitätserklärungen der Abwasserbehandlungsanlage
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren ergeben sich aus Tarifnummer 96.1.1.1 der Anlage Kostentarif zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung).
Schlagwörter
wassergefährdende Stoffe, AwSV, NWG, WHG, Baugenehmigung, Tankstelle, Heizöl, Gefahrstoffe, Werkstatt, Öl, Lagerung, Lager, Abscheider, Koaleszenzabscheider, Schwerkraftabscheider, DIN1999/-100, DIN EN 858, Gewässer, Ölabscheider, Einleitung, Einleiter, Wasser, Wasserhaushaltsgesetz, Wassergesetz, Anlage, Antrag, Gewässerschutz, WSG, Wasserschutzgebiete, Trinkwasserschutz
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird durch die untere Wasserbehörde der Antrag auf die rechtlichen und technischen Anforderungen überprüft. Vor Erteilung der Erlaubnis wird der Gewässereigentümer sowie der örtlich zuständige Entwässerungsverband um Stellungnahme gebeten.
Eine Erlaubnis wird dann erteilt, wenn die Behandlung des Abwassers nach den allgemeinen Regeln der Technik erfolgt und eine Beeinträchtigung des Gewässers ausgeschlossen ist.
Das Abwasser ist vor der Einleitung in ein Gewässer z. B. durch Koaleszenzabscheider, Schwerkraftabscheider oder Flotationsanlagen so zu behandeln, dass die Anforderungen der Abwasserverordnung sowie der Oberflächengewässerverordung eingehalten werden. Die geplante Abwasserbehandlungsanlage muss für die anfallenden Abwässer geeignet und ausreichend dimensioniert sein. Die Planung der Behandlungsanlage hat grundsätzlich durch einen Fachplaner zu erfolgen.
Zur Bearbeitung werden je nach Vorhaben folgend aufgeführte Unterlagen in 3-facher Ausfertigung in Papierform sowie eine digitale Ausfertigung benötigt:
- Antrag auf Erlaubnis der Einleitung von gewerblichem Abwasser in ein Gewässer gemäß § 57 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Direkteinleitererlaubnis)
- Erläuterung (Art, Verfahren, Zweck) des Vorhabens mit Beschreibung der baulichen Ausführung der Abwasserbehandlungsanlage und der Probenahmemöglichkeit (Bauform, Hauptabmessungen, Funktionsmaße und Werkstoffe).
- Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 mit farblicher Darstellung der o.g. Grundstücke/Gewässer.
- Aktueller Lageplan mit Eintragungen des Vorhabens, Maßstab 1:5.000.
- Flurkarte mit Darstellung der Baumaßnahme, Maßstab 1:1.000.
- Mit Maßen versehene Zeichnung (Querprofil) des aufnehmenden Gewässers mit Darstellung der Einleitstelle (Höhenangabe).
- Mit Maßen versehene Zeichnung der geplanten Rohrleitung unter Angabe von Höhenlagen, Rohrdurchmesser, Materialart sowie Gefälle der Rohrleitung in % oder cm/lfdm.
- Nenngrößenberechnung der Abscheideranlage
- Nenngrößenberechnung des Schlammfanges
- Bauartzulassungen, Prüfzeugnisse bzw. Konformitätserklärungen der Abwasserbehandlungsanlage
Die Gebühren ergeben sich aus Tarifnummer 96.1.1.1 der Anlage Kostentarif zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung).