Eingliederungshilfe

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, leistungsberechtigten Personen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Dabei ist zu beachten, dass die Eingliederungshilfe eine nachrangige Leistung ist. Vorrangig sind alle Leistungen anderer Rehabilitationsträger auszuschöpfen, z.B. Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.

Die Eingliederungshilfe ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt.

 

Leistungsberechtigter Personenkreis

Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich beeinträchtigt sind, und aufgrund dieser Beeinträchtigung eine Teilhabeeinschränkung haben. Die Leistung muss in diesem Zusammenhang eine Beeinträchtigung beseitigen, mindern, oder einer Verschlechterung vorbeugen. Die Anforderung einer medizinischen Stellungnahme des Amtsärztlichen Dienstes kann notwendig sein.

 

Leistungen der Eingliederungshilfe

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in vier Bereiche der Rehabilitation geteilt. Die Bereiche sind „Medizinische Rehabilitation“, „Teilhabe am Arbeitsleben“, „Teilhabe an Bildung“ und „Soziale Teilhabe“.

 

Medizinische Rehabilitation

Die Leistungen der „Medizinischen Rehabilitation“ sind deckungsgleich mit denen der Krankenkasse. Daher sind alle Maßnahmen der „Medizinischen Rehabilitation“ vorrangig durch die gesetzliche Krankenkasse zu decken.

 

Teilhabe am Arbeitsleben

Die „Teilhabe am Arbeitsleben“ umfasst drei Leistungen:

  • Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
  • Leistungen bei anderen Leistungsanbietern
  • Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern (Budget für Arbeit)

Die Leistungen bei anderen Leistungsanbietern gründen auf einer abgeschlossenen Vereinbarung des Sozialhilfeträgers und des Leistungserbringers. Die Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nennt man auch Budget für Arbeit. Hier wird die aus der Beeinträchtigung resultierende Minderleistung des Leistungsberechtigten durch einen Lohnkostenzuschuss ausgeglichen.

 

Teilhabe an Bildung 

Die Leistungen zur „Teilhabe an Bildung“ umfassen Hilfen zur Schulbildung, z.B. die Begleitung eines Kindes durch einen Schulbegleiter.

Grundsätzlich wird die Schulbegleitung im Landkreis Aurich flächendeckend von der AuNo gGmbH bereitgestellt. Die Meldung eines Bedarfs an die AuNo erfolgt über die Schule. Vorteile dieses Infrastrukturangebots sind unter anderem eine schnelle Bereitstellung einer Schulbegleitung im Bedarfsfall und der Wegfall von Antragswegen.

 

Soziale Teilhabe

Leistungen zur sozialen Teilhabe sind:

  • Leistungen für Wohnraum
  • Assistenzleistungen (vormals ambulante und stationäre Betreuung)
  • Heilpädagogische Leistungen
  • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie            
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Erkenntnisse und Fähigkeiten
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung
  • Leistungen zur Mobilität
  • Hilfsmittel
  • Besuchshilfen

 

Einkommen und Vermögen 

Bei der Prüfung der Leistungsansprüche haben die Antragsteller grundsätzlich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen und sich ggf. an den Kosten zu beteiligen. Es gibt allerdings auch Maßnahmen, die unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen zu erbringen sind.

 

Beratung

Möchten Sie sich umfänglich beraten lassen? Dann vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Sie können das Beratungsangebot entweder direkt beim Sozialamt des Landkreises Aurich, bei Trägern der Freien Wohlfahrtspflege oder bei der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“ wahrnehmen. 

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