Soweit Sie Arbeitslosengeld II beziehen und beabsichtigen umzuziehen, können Sie hier ein Mietangebot für eine neue Wohnung einreichen. Im Jobcenter wird dann geprüft, ob die Kosten der angebotenen Wohnung angemessen sind oder nicht.


Wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie einen Bescheid. Je nachdem, ob die Kosten nun angemessen sind oder nicht, erhalten Sie entweder eine kommunale Zusicherung oder eine Ablehnung der kommunalen Zusicherung.


Weitere Informationen zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten Sie auf den Internetseiten des Landkreis Aurich im Bereich Soziales & Gesundheit. Klicken Sie einfach auf diesen Link um direkt auf die passende Seite zu gelangen.

Um das Online-Formular nutzen zu können, benötigen Sie das Mietangebot entweder als PDF-Datei oder Foto.


Stellen Sie bitte darüber hinaus sicher, dass Sie Ihr Aktenzeichen zur Hand haben (soweit Sie bereits über ein Aktenzeichen verfügen). Das Aktenzeichen finden Sie in der Regel auf jedem Schreiben des Jobcenters. Es besteht aus vier Ziffern, einem Punkt und weiteren sechs Ziffern.


Halten Sie außerdem Fotos oder idealerweise PDF-Dateien von Unterlagen bereit, die den von Ihnen beabsichtigten Umzug begründen (z. B. Kündigung durch den Vermieter).


Es fallen keine Gebühren an.


Bitte beachten Sie, dass Sie die kommunale Zusicherung einholen, bevor Sie einen Mietvertrag schließen. Das Abschließen eines Mietvertrages ohne Zusicherung kann erhebliche Nachteile mit sich bringen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Bereich "Verfahrensablauf".


Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.

Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind

(§ 22 Abs. 4 SGB II).


Schließen Sie jedoch ohne Einholung einer Zusicherung oder vor Erteilung der Zusicherung einen neuen Mietvertrag ab, richtet sich die Anerkennung der zukünftigen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung als Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hiernach ist das Jobcenter lediglich berechtigt und verpflichtet, angemessene Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen.


Ist der Umzug nicht erforderlich und lagen die bisherigen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unterhalb der Angemessenheitsgrenze, werden zukünftig weiterhin nur höchstens die bisherigen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).


Die Einholung der Zusicherung verschafft Ihnen Rechtssicherheit.


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