Dienstleistung
Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen / verlängern
Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert
- biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
- Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Auflagen) und
- persönliche Daten.
Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen
- einen elektronischen Identitätsnachweis und
- eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion).
Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten. Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsausweises müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 6 Euro bezahlen. Diese Gebühr müssen Sie nicht bezahlen, wenn der elektronische Identitätsausweis bei Aushändigung des Aufenthaltstitels erstmals eingeschaltet wird.
Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
- ICT-Karte
- Mobiler-ICT-Karte
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Telefon-Zentrale: 04941-16 3233.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Reisepass oder gültige Passersatzpapiere
- ein aktuelles biometrisches Passfoto (nicht älter als 12 Monate)
- weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind
Erkundigen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Welche Gebühren fallen an?
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte: 100,00 €
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um bis zu drei Monate: 96,00 €
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um mehr als drei Monate: 93,00 €
- Niederlassungserlaubnis: 113,00 €
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: 109,00 €
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 147,00 €
- Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 124,00 €
- Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 80,00 €
- Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 70,00 €
Hinweis:
Es ist auch möglich den eAT (elektronischen Aufenthaltstitel) im Expressverfahren zu bestellen. Für diese gesonderte Leistung fällt eine Gebühr in Höhe von 35 € an.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 610)
- § 105b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes (Gültigkeit bestehender Aufenthaltstitel)
- § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
- § 44a Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte)
- § 45a Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis)
Voraussetzungen
Ihr Aufenthaltstitel gilt mindestens einen Monat.
Achtung:
Ein Aufenthaltstitel in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren, der schon vor dem Jahr 2011 bestand, gilt weiter, längstens aber bis 31. August 2021. Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.
Verfahrensablauf
Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich nach Terminvereinbarung bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.
Zuständige Stelle
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de
Schlagwörter
eAT, Aufenthaltstitel, Ausländer, Elektronischer
- gültiger Reisepass oder gültige Passersatzpapiere
- ein aktuelles biometrisches Passfoto (nicht älter als 12 Monate)
- weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind
Erkundigen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte: 100,00 €
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um bis zu drei Monate: 96,00 €
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um mehr als drei Monate: 93,00 €
- Niederlassungserlaubnis: 113,00 €
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: 109,00 €
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 147,00 €
- Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 124,00 €
- Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 80,00 €
- Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 70,00 €
Hinweis:
Es ist auch möglich den eAT (elektronischen Aufenthaltstitel) im Expressverfahren zu bestellen. Für diese gesonderte Leistung fällt eine Gebühr in Höhe von 35 € an.
- Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 610)
- § 105b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes (Gültigkeit bestehender Aufenthaltstitel)
- § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
- § 44a Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte)
- § 45a Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis)
Ihr Aufenthaltstitel gilt mindestens einen Monat.
Achtung:
Ein Aufenthaltstitel in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren, der schon vor dem Jahr 2011 bestand, gilt weiter, längstens aber bis 31. August 2021. Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.
Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich nach Terminvereinbarung bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de