Dienstleistung
Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Sie beabsichtigen, geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter in Deutschland mit Kraftfahrzeugen zu transportieren? Und Sie setzen Fahrzeuge ein, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt? Dazu benötigen Sie die Erlaubnis der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Betriebssitz).
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
Für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit EU-/EWR-Staaten benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz. Diese wird umgangssprachlich auch als EU-Lizenz oder EG-Lizenz bezeichnet. Darüber hinaus berechtigt sie zu innerstaatlichem Verkehr in anderen EU-/EWR-Staaten (Kabotageverkehr).
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Termine für persönliche Vorsprache nach Vereinbarung
04941/16-3697
04941/16-3603
Häufig gestellte Fragen
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- bei mehreren Niederlassungen ist eine Niederlassungsliste beizufügen
- Es sind bei einer Gesellschaft die weitere vertretungsberechtigte Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft die Miterben, bei einem Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter in einer ergänzenden Anlage aufzuführen
Schlagwörter
Güterkraftverkehr, gewerblich
Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
- bei mehreren Niederlassungen ist eine Niederlassungsliste beizufügen
- Es sind bei einer Gesellschaft die weitere vertretungsberechtigte Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft die Miterben, bei einem Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter in einer ergänzenden Anlage aufzuführen