Dienstleistung
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz
Eine Erlaubnispflicht besteht gem. § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes für folgende Tätigkeiten:
- Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung (z. B. Tierpension)
- Halten von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden
- Ausbilden von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter (z. B. Hundeschulen)
- Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhalten von Einrichtungen hierfür
- Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren (außer Nutztieren) in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung
- Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
- gewerbsmäßiges Züchten von Wirbeltieren (außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild) z. B. bei 3 oder mehr fortpflanzungsfähigen Hündinnen / 3 oder mehr Würfen pro Jahr; bei 5 fortpflanzungsfähigen Katzen / 5 oder mehr Würfen pro Jahr
- Handel mit Wirbeltieren (z. B. Zoohandlung)
- Unterhaltung eines Reit- oder Fahrbetriebes
- Zur Schau stellen von Tieren (ohne Zirkusse und wandernde Tierschauen)
- Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
Einrichtung
Tierschutz
Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Servicezeiten
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Fax
04941/16-3999
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Telefon
04941/16-3901
04941/16-3901
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 6 Monate
- Beschreibung der Tierhaltungseinrichtung, Grundrissplan
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 6 Monate
Welche Gebühren fallen an?
100 bis 200 €
Voraussetzungen
- in den letzten 5 Jahren sind keine Verfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutz-, Tierseuchen- oder Artenschutzrecht oder das Landesstraf- und Verordnungsgesetz gegen den Antragsteller/den Verantwortlichen durchgeführt worden
- für einige Tätigkeiten ist eine Ausbildung für das Halten, Pflegen oder Züchten von Tieren erforderlich
Schlagwörter
Hundezucht, Ausbildung von Hunden, Hundeschule, Katzenzucht, Tierheim, Tierpension, Tiergarten, Tierpark, Tierbörsen, Reitbetrieb, Fahrbetrieb, Schädlingsbekämpfung, Zoohandlung, Einfuhr von Tieren
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 6 Monate
- Beschreibung der Tierhaltungseinrichtung, Grundrissplan
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 6 Monate
Welche Gebühren fallen an?
100 bis 200 €
Voraussetzungen
- in den letzten 5 Jahren sind keine Verfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutz-, Tierseuchen- oder Artenschutzrecht oder das Landesstraf- und Verordnungsgesetz gegen den Antragsteller/den Verantwortlichen durchgeführt worden
- für einige Tätigkeiten ist eine Ausbildung für das Halten, Pflegen oder Züchten von Tieren erforderlich
Schlagwörter
Hundezucht, Ausbildung von Hunden, Hundeschule, Katzenzucht, Tierheim, Tierpension, Tiergarten, Tierpark, Tierbörsen, Reitbetrieb, Fahrbetrieb, Schädlingsbekämpfung, Zoohandlung, Einfuhr von Tieren