Bei einem Ersatzbau handelt es sich um ein begünstigtes Vorhaben. Ein Ersatzbau ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle und von gleicher Größe, für die gleiche Nutzung im Außenbereich. Die für einen Ersatzbau erforderlichen Anforderungen sind in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB abschließend geregelt. Die Errichtung eines Ersatzbaus unterliegt in der Regel dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (s. vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO). Der Bauherr/ die Bauherrin muss einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/ eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen. Die Bauvorlagen sind von dem Entwurfsverfasser/ der Entwurfsverfasserin digital einzureichen.

  • Vollmacht der Entwurfsverfasserin/ des Entwurfsverfassers
  • Bauantrag gem. § 63 NBauO                                          
  • Baubeschreibung                                                            
  • Berechnungen (GRZ, GFZ, umbauter Raum, Wohn- und Nutzflächen, Rohbau- bzw. Herstellungskosten, Nachweis der versiegelten Flächen, Nachweis der erforderlichen Pkw-Einstellplätze)
  • Einfacher amtlicher Lageplan M 1: 500 mit Einzeichnung der Baumaßnahme
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) M 1: 100
  • Nachweis, dass das Gebäude zulässigerweise errichtet wurde
  • Nachweis, dass das vorhandene Gebäude Missstände oder Mängel aufweist
  • Nachweis, dass das Gebäude seit mindestens zwei Jahren vom Eigentümer selbst genutzt wird durch Vorlage entsprechender Verbrauchsnachweise (Strom, Wasser, Gas), Grundstücksabgabenbescheide und einer Meldebescheinigung
  • Angabe, durch wen das neu errichtete Gebäude genutzt werden soll
  • Erhebungsbogen zur Bautätigkeit

 

Hinweis:

Bei zusätzlicher Flächenversiegelung bedarf es der Darlegung der geplanten Kompensation bezogen auf den Eingriff in Natur und Landschaft oder der Zahlung eines Ersatzgeldes.


Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.


Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.


Telefonisch erreichen Sie uns wie folgt:

  • 04941/16-6010
  • 04941/16-6030
  • 04941/16-6031

Neubau, Bauen, Außenbereich, Baugenehmigung, Vorhaben, § 35 BauGB