Dienstleistung
Erteilung Fahrlehrererlaubnis
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Termine für persönliche Vorsprache nach Vereinbarung
04941/16-3697
04941/16-3603
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde/Personalausweis
- Lebenslauf
- Gutachten eines Arztes über die körperliche und geistige Eignung, nicht älter als ein Jahr
- Kartenführerschein Kl. A, BE und CE ggf. DE
- Nachweis der Vorbildung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 FahrlG
- Nachweis der Fahrpraxis gem. § 7 FahrlG
- Bei Antrag auf Klasse BE Bescheinigung d. Ausbildungsfahrschule und das Berichtsheft
- Führungszeugnis (Online oder bei der Meldebehörde beantragen)
zu Punkt 6 und 7: Diese Bescheinigungen können nach Abschluss der Ausbildung gem. § 4 Abs. 4 FahrlG nachgereicht werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren sind der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu entnehmen.
Gebühren nach dem Fahrlehrergesetz sind ab der Randnummer 301 bis 311 ersichtlich.
Schlagwörter
Fahrlehrer, Erlaubnis
- Geburtsurkunde/Personalausweis
- Lebenslauf
- Gutachten eines Arztes über die körperliche und geistige Eignung, nicht älter als ein Jahr
- Kartenführerschein Kl. A, BE und CE ggf. DE
- Nachweis der Vorbildung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 FahrlG
- Nachweis der Fahrpraxis gem. § 7 FahrlG
- Bei Antrag auf Klasse BE Bescheinigung d. Ausbildungsfahrschule und das Berichtsheft
- Führungszeugnis (Online oder bei der Meldebehörde beantragen)
zu Punkt 6 und 7: Diese Bescheinigungen können nach Abschluss der Ausbildung gem. § 4 Abs. 4 FahrlG nachgereicht werden.
Die Gebühren sind der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu entnehmen.
Gebühren nach dem Fahrlehrergesetz sind ab der Randnummer 301 bis 311 ersichtlich.