Die Erziehungsbeauftragung ist ein Schriftstück, mit dem eine erziehungsberechtigte Person eine andere volljährige Person (den "Erziehungsbeauftragten") für die Dauer z. B. einer Tanzveranstaltung mit der Aufsicht ihres minderjährigen Kindes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG beauftragen kann.

 

Dies ist gemäß § 5 Abs. 1 JuSchG bei Jugendlichen unter 16 Jahren generell und bei Jugendlichen ab 16 Jahren bei einem Aufenthalt nach 24.00 Uhr notwendig. Die Nachweispflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 JuSchG.

 

Die Erziehungsbeauftragung ist direkt beim Einlass vorzuzeigen. Sie ist auch bekannt unter dem Namen "Muttischein".