Jugendarbeitsschutzgesetz

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Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung eines Kindes

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Ferienjobs – Was ist zu beachten?

 

Nach § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist die Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verboten. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann aber nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Zeiträume bewilligen, dass Kinder ab 3 Jahren bei Hörfunk, Fernsehen, Film, Theater oder Werbeveranstaltungen beschäftigt werden dürfen.

Für Ihren Antrag wenden Sie sich bitte an die unten angegebene Kontaktadresse der Kreisjugendpflege.

 

Viele Schülerinnen und Schüler suchen sich in den Ferien einen Job. Dafür gibt es gute Gründe. Mit dem Ferienjob können Jugendliche ansonsten unerfüllbar erscheinende Wünsche in den Bereich des Möglichen rücken, drüber hinaus machen sie während der Ferienarbeit wichtige soziale Erfahrungen und sind mit Recht stolz auf das eigene, selbstverdiente Geld.

Um auszuschließen, dass durch zu frühzeitige und schwere Arbeit körperliche und

geistige Schäden entstehen, sind im Jugendarbeitsschutzgesetz Bestimmungen für Ferienjobs festgelegt, die beachtet und eingehalten werden müssen.

 

Wer darf einen Ferienjob annehmen?

 

Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler mindestens 15 Jahre alt sind. Bis zur Vollendung der Vollzeitschulpflicht, das ist in Niedersachsen eine Schulzeit von neun Jahren in den Bereichen des Primär- und Sekundärbereiches I, muss der Ferienjob auf maximal vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt bleiben. Insgesamt darf maximal nur an 20 Ferienjob-Tagen (es gilt die 5-Tage-Woche) gearbeitet werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, ist die Dauer der Ferienarbeit nicht begrenzt.

 

Welche Arbeits- und Ruhezeiten sind einzuhalten?

 

  • Die tägliche Arbeitszeit darf für alle Schülerinnen und Schüler, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, nur auf 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche angesetzt sein. Pausen zählen dabei nicht mit.

 

  • Schülerinnen und Schüler dürfen nicht zur Nachtzeit (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) beschäftigt werden und es muss ihnen Freizeit von mindestens 12 Stunden gewährt bleiben. Für bestimmte Branchen wie Gaststätten, Landwirtschaft, Bäckereien gelten Ausnahmen.

 

  • Die Ruhepausen während der Arbeitszeit müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen.

 

  • Der Ferienjob ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen verboten. Für Jobbende in z.B. Gaststätten oder Krankenhäusern ist die Ferienarbeit an diesen Tagen zulässig, wenn mindestens 2 Wochenenden im Monat beschäftigungsfrei bleiben.

 

Welcher Job ist ungeeignet?

 

Schülerinnen und Schüler dürfen nur solche Jobs ausführen, die keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten und die das Leistungsvermögen nicht übersteigen. Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schülerinnen und Schüler über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz aufklären.

 

Welche Tätigkeiten sind verboten?

 

Verboten sind Schülerjobs im Wesentlichen, die einhergehen mit starker Hitze, Kälte

und Nässe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen von Lärm, Strahlen und Erschütterungen sowie Tätigkeiten mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen und

Krankheitserregern. Untersagt sind auch Akkordarbeit und Beschäftigung, bei der ein höheres Entgelt durch ein gesteigertes Arbeitstempo verdient werden kann.

 

Beispiele verbotener Tätigkeiten:

 

Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Fräs-, Spanschneidemaschinen und Pressen

Schweißarbeiten

Führen von Fahrzeugen aller Art und Kränen

Bedienung von Hebezeugen und Zentrifugen

Arbeit in Kühl- und Nassräumen (wie in Brauereien oder Schlachthöfen)

Heben und Tragen schwerer Lasten

Beschäftigungen in medizinischen Einrichtungen, in denen eine erhöhte Infektionsgefahr besteht.

 

 

Wie wird die Sozialversicherung geregelt?

 

Schülerinnen und Schüler, die einen Ferienjob haben, sind über den Betrieb unfallversichert. Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren.

Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) fallen bei Ferienjobs für Schüler nicht an.

Sollte sich jedoch an den Sommerferienjob eine Berufsausbildung anschließen, wird

schon die Tätigkeit des Ferienjobs versicherungspflichtig. Es ist ratsam, sich bei der

zuständigen Krankenkasse über die Versicherungsbedingungen für Schülerinnen und Schüler im Ferienjob zu informieren.

 

Was geschieht bei Verstößen gegen die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes?

 

Verstöße von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen diese Vorschriften werden als

Ordnungswidrigkeiten, in Fällen, in denen Jugendliche gesundheitliche Schäden erlitten haben, sogar als Straftaten geahndet.

 

Wer informiert und überwacht?

 

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ist Aufgabe der Arbeitsschutzbehörden. In Niedersachsen sind dies die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

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Häufig gestellte Fragen

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