Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B wird das Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A1 ab dem 31.12.2019 erleichtert.


Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.


Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.


Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist.


Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.

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Häufig gestellte Fragen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
  • EU-Führerschein
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung

Max. Gebühren nach GebOst: 50,80 € (bitte zahlen Sie per EC-Karte)


  • Mindestalter 25 Jahre
  • mindestens 5 Jahre Besitz der Führerscheinklasse B (EU-Führerschein / durchgängig ohne Unterbrechung, das heißt nicht bei Entzug)
  • Nachweis über die Absolvierung einer Fahrerschulung
  • im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (4 Unterrichtseinheiten Theorie und 5 Unterrichtseinheiten Praxis)


Eine Prüfung, in der die in der Fahrerschulung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten überprüft werden, ist nicht vorgesehen.


Die Eintragung der Schlüsselzahl wird bei der Führerscheinstelle am Hauptwohnsitz persönlich beantragt.


Fahrerlaubnis, Weiterbildungsmodul, Kennzahl, B196, 196, Schlüsselzahl