Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die zuständige Stelle die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die zuständige Stelle die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an.


Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Kraftfahreignung begründen, sind entsprechende Untersuchungen nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung anzuordnen.


Weitere Informationen zum Neuerteilungsverfahren der Fahrerlaubnis können Sie während der Dienstzeit telefonisch bei der zuständigen Stelle erfragen. Fachkundige Hinweise finden Sie auch beim Niedersächsischen Justizministerium.


Wenn Sie sich vorab darüber informieren möchten, was bei einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) auf Sie zukommt, was von Ihnen erwartet wird, wie Sie sich darauf vorbereiten können, so besteht die Möglichkeit, dass Sie sich im Vorfeld bereits an eine Begutachtungsstelle für Fahreignung in Ihrer Nähe wenden und an kostenlosen Informationsveranstaltungen teilnehmen. Termine erfahren Sie von den Begutachtungsstellen.


Weiteres Informationsmaterial liegt zudem bei der zuständigen Stelle zur Abholung aus. Es steht Ihnen frei sich mit Hilfe von Verkehrspsychologen auf eine anstehende MPU vorzubereiten, häufig ist dieses sinnvoll.


Informationen zum Thema "Führerscheinsperrfrist" auf den Seiten des Niedersächsisches Justizministerium


Übersicht der Begutachtungsstellen für Fahreignung

Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht benötigen Sie folgende Unterlagen:


Notwendige Unterlagen (bei Fahrerlaubnisklassen: A, A1, A2, B, BE, AM, L)

  • gültiger Personalausweis / Aufenthaltstitel oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
  • Nachweis über „Erste Hilfe“
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Passbildformat)
  • Behördliches Führungszeugnis - Wird im Bürgerbüro Ihrer Gemeinde durch Sie beantragt (Belegart OB)


Notwendige Unterlagen (bei Fahrerlaubnisklassen: C1, C1E, C, CE)

  • gültiger Personalausweis / Aufenthaltstitel oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
  • augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Passbildformat)
  • Behördliches Führungszeugnis - Wird im Bürgerbüro Ihrer Gemeinde durch Sie beantragt (Belegart OB)
  • Nachweis über „Erste Hilfe“


Notwendige Unterlagen (bei Fahrerlaubnisklassen: D1, D1E, D, DE)

  • gültiger Personalausweis / Aufenthaltstitel oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung/Belastbarkeitsgutachten (wird vom Betriebs-/Arbeitsmediziner ausgestellt) jeweils nicht älter als 1 Jahr
  • augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Passbildformat)
  • Behördliches Führungszeugnis - Wird im Bürgerbüro Ihrer Gemeinde durch Sie beantragt (Belegart OB)
  • Nachweis über „Erste Hilfe“

Max. Gebühren nach GebOst: 140,00 € (bitte zahlen Sie per EC-Karte)


Entzug oder Verzicht der Fahrerlaubnis


Eine Fahrerlaubnis kann nach dem Entzug frühestens nach Ablauf der Sperrfrist und nur auf Antrag zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wieder erteilt werden.

Während des gerichtlichen Strafverfahrens bzw. des Entziehungsverfahrens durch die zuständige Stelle wird nicht entschieden, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Fahrerlaubnissperrfrist wieder zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist.

Die zuständige Stelle überprüft bei der Antragstellung, ob Bedenken gegen Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr bestehen. Dabei wird regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gefordert, wenn ein wiederholter Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach §§ 315c und 316 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt oder die Fahrerlaubnis bereits früher entzogen wurde.

Da die entsprechenden Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, sollte der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der für den Wohnsitz zuständigen Stelle gestellt werden. Den entsprechenden Antragsvordruck können Sie telefonisch oder per E-Mail anfordern.

Mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Stelle darf der Inhaber wieder mit einem führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.


Der Neuerteilungsantrag sollte drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist (jedoch nicht früher) bei der zuständige Stelle eingereicht werden.


Fahrerlaubnis, Neuerteilung, Verzicht, Entzug