Dienstleistung
Grünland
Grünlandumbrüche
Für die Zerstörung von Grasnarben auf Dauergrünland mit dem Ziel einer Umwandlung in eine andere Nutzung oder zur Narbenerneuerung ist eine Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer nötig. Dafür ist durch den Antragsteller zuvor eine Stellungnahme von der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde einzuholen, dass mit der geplanten Maßnahme nicht gegen naturschutzfachliche oder wasserrechtliche Vorschriften verstoßen wird.
Auch für Ausnahmefälle, in denen keine Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer erforderlich ist (z.B. für Dauergrünland, das ab dem 01.01.2021 entstanden ist gemäß § 6 GAPKondG oder für Flächen, die nicht Teil der EU-Agrarförderung sind), muss vor der Umsetzung des Vorhabens eine Stellungnahme von der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde eingeholt werden, um sicherzustellen, dass keine wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Belange der geplanten Maßnahme entgegenstehen.
Grünlandumbrüche in Wasserschutzgebieten
Für Flächen innerhalb von Wasserschutzgebieten muss zusätzlich zu der Stellungnahme eine Ausnahmegenehmigung gemäß der der SchuVO (Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten) beantragt werden.
Ob die beantragte Fläche in einem Wasserschutzgebiet liegt, kann vor Antragstellung im GIS Bürgerportal des Landkreis Aurich überprüft werden.
Dafür ist in der Legende rechts unter „Kartenwerk wechseln“ die Karte „Wasserschutzgebiete“ zu aktivieren.
Die Antragstellung für Grünlandumbrüche zur Umwandlung in Ackernutzung innerhalb von Wasserschutzgebieten ist umfangreicher als bei Flächen außerhalb von Wasserschutzgebieten. Hierfür ist immer eine Ersatzfläche gleicher Größe innerhalb desselben Wasserschutzgebietes erforderlich. Zudem sind dem Antrag weitere Unterlagen beizufügen, wie beispielsweise Ergebnisse von Bodenproben und Gutachten.
Ausnahmegenehmigungen werden zum Schutz des Grundwassers mit Auflagen und Einschränkungen der Bewirtschaftung und Düngung erteilt.
Für die Beibringung aller erforderlichen Unterlagen sollte vor Antragstellung entsprechend Zeit eingeplant werden.
Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-6099
04941/16-6073
04941/16-6071
Gewerbestraße 61
26624 Südbrookmerland
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-6699
04941/16-6656
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Stellungnahme zur Gründlandumwandlung
- Kartendarstellung der umzuwandelnden Fläche
Anträge ohne Kartendarstellung der beantragten Flächen können nicht bearbeitet werden.
Für Umbrüche in Wasserschutzgebieten sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
- Kartendarstellung der Ersatzfläche innerhalb desselben Wasserschutzgebietes
- Gutachten über die Ackerfähigkeit der beantragten Fläche (Nachweis fakultatives Grünland)
- Nachweis über den Gesamt-Stickstoff der beantragten Fläche (Nt-Gehalt)
- Nachweis über den Humusgehalt der beantragten Fläche/n (Corg-Gehalt)
- Grafische Übersicht (Karte) mit Kennzeichnung der Probenahmestellen durch Probenehmer
Die Beprobung auf Stickstoff- und Humus-Gehalt ist von einem anerkannten Probenehmer und Labor durchzuführen. Die Proben sind aus mehreren Einstichen aus dem Oberboden bis 30 cm Tiefe als Mischprobe zu ziehen.
An wen muss ich mich wenden?
Der Landkreis Aurich setzt als Untere Naturschutzbehörde die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege um.
Anträge / Formulare
Antragsformular Grünland LK Aurich
Antragsformular Grünlanderneuerung im WSG LK Aurich
Antragsformular Gründlandumbruch im WSG LK Aurich
Antragsformular Grünlandumbruch im WSG LK Aurich
Antragsformular Grünlanderneuerung im WSG LK Aurich
Antragsformular Grünland LK Aurich
Was sollte ich noch wissen?
Ausnahmegenehmigungen werden zum Schutz des Grundwassers mit Auflagen und Einschränkungen der Bewirtschaftung und Düngung erteilt. Die unten aufgeführte beispielhafte Übersicht der Bewirtschaftungsvorgaben kann im Einzelfall je nach Vorhaben um individuelle Auflagen ergänzt werden.
Bewirtschaftungsvorgaben bei Grünlandumwandlung in Ackernutzung im Wasserschutzgebiet
Exemplarische Übersicht
- Meldung des Umbruchszeitpunktes vor der Durchführung bei der unteren Wasserbehörde
- Verpflichtung zur Beteiligung der Wasserschutzberatung vor Umbruch und bei der Düngeplanung in den ersten drei Anbaujahren
- Vorlage der Nachweise über erfolgte Beteiligung und Düngeplanung bei der Wasserschutzberatung und Prüfberichte der Herbst-Nmin-Beprobungen bei der unteren Wasserbehörde
- Zeitliche Begrenzung des Umbruchs: ausschließlich im Frühjahr zulässig, bis spätestens 31. Mai
- Chemische Narbenabtötung ausschließlich mit Mitteln, die für die Nutzung in Wasserschutzgebieten zugelassen sind
- Anbaubeschränkungen in den ersten drei Jahren nach Umbruch: kein Wintergetreide, kein Winterraps, keine Leguminosen, Kartoffeln oder Rüben
- Düngeeinschränkungen in den ersten drei Anbaujahren (keine organische Düngung, kein Gärsubstrat, im Umbruchsjahr keine Düngung der Vorfrucht, mineralische N-Düngung im ersten Anbaujahr maximal 50 kg/ha zu Mais oder Sommergetreide)
- Untersaat verpflichtend im Maisanbau in den ersten 3 Jahren
- Keine Bodenbearbeitung nach der Maisernte (frühestens 4 Wochen vor Aussaat Folgefrucht)
- winterharte Zwischenfrucht verpflichtend nach Sommergetreide (Anbau unverzüglich nach Ernte, spätestens bis zum 31. August) in den ersten 3 Jahren
- Herbst-Nmin-Beprobung nach Ernte (vor Beginn der Sickerperiode) in den ersten drei Jahren nach Umbruch
Je nach Vorhaben, Bodenverhältnissen und weiteren örtlichen Aspekten können im nach weitere Auflagen ergänzt werden.
Schlagwörter
Grünland, Ackerland, Umbruch, Dauergrünland, Grünlandumbruch, Grünlanderneuerung, Narbenerneuerung, Grasnarbe, Zerstörung, Neuansaat, Acker, Ackerfläche, Umwandlung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, GLÖZ1, Greening, § 5 GAP-Konditionalitäten-Gesetz, GAPKondG, Ersatzfläche, Landwirtschaft, DGL, pDGL, Bodenbearbeitung, Pflug, Pflügen, Umpflügen, Gewässerrandstreifen, Pflugregelung
- Antrag auf Stellungnahme zur Gründlandumwandlung
- Kartendarstellung der umzuwandelnden Fläche
Anträge ohne Kartendarstellung der beantragten Flächen können nicht bearbeitet werden.
Für Umbrüche in Wasserschutzgebieten sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
- Kartendarstellung der Ersatzfläche innerhalb desselben Wasserschutzgebietes
- Gutachten über die Ackerfähigkeit der beantragten Fläche (Nachweis fakultatives Grünland)
- Nachweis über den Gesamt-Stickstoff der beantragten Fläche (Nt-Gehalt)
- Nachweis über den Humusgehalt der beantragten Fläche/n (Corg-Gehalt)
- Grafische Übersicht (Karte) mit Kennzeichnung der Probenahmestellen durch Probenehmer
Die Beprobung auf Stickstoff- und Humus-Gehalt ist von einem anerkannten Probenehmer und Labor durchzuführen. Die Proben sind aus mehreren Einstichen aus dem Oberboden bis 30 cm Tiefe als Mischprobe zu ziehen.
Der Landkreis Aurich setzt als Untere Naturschutzbehörde die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege um.
Antragsformular Grünland LK Aurich
Antragsformular Grünlanderneuerung im WSG LK Aurich
Antragsformular Gründlandumbruch im WSG LK Aurich
Antragsformular Grünlandumbruch im WSG LK AurichAntragsformular Grünlanderneuerung im WSG LK Aurich
Antragsformular Grünland LK Aurich
Ausnahmegenehmigungen werden zum Schutz des Grundwassers mit Auflagen und Einschränkungen der Bewirtschaftung und Düngung erteilt. Die unten aufgeführte beispielhafte Übersicht der Bewirtschaftungsvorgaben kann im Einzelfall je nach Vorhaben um individuelle Auflagen ergänzt werden.
Bewirtschaftungsvorgaben bei Grünlandumwandlung in Ackernutzung im Wasserschutzgebiet
Exemplarische Übersicht
- Meldung des Umbruchszeitpunktes vor der Durchführung bei der unteren Wasserbehörde
- Verpflichtung zur Beteiligung der Wasserschutzberatung vor Umbruch und bei der Düngeplanung in den ersten drei Anbaujahren
- Vorlage der Nachweise über erfolgte Beteiligung und Düngeplanung bei der Wasserschutzberatung und Prüfberichte der Herbst-Nmin-Beprobungen bei der unteren Wasserbehörde
- Zeitliche Begrenzung des Umbruchs: ausschließlich im Frühjahr zulässig, bis spätestens 31. Mai
- Chemische Narbenabtötung ausschließlich mit Mitteln, die für die Nutzung in Wasserschutzgebieten zugelassen sind
- Anbaubeschränkungen in den ersten drei Jahren nach Umbruch: kein Wintergetreide, kein Winterraps, keine Leguminosen, Kartoffeln oder Rüben
- Düngeeinschränkungen in den ersten drei Anbaujahren (keine organische Düngung, kein Gärsubstrat, im Umbruchsjahr keine Düngung der Vorfrucht, mineralische N-Düngung im ersten Anbaujahr maximal 50 kg/ha zu Mais oder Sommergetreide)
- Untersaat verpflichtend im Maisanbau in den ersten 3 Jahren
- Keine Bodenbearbeitung nach der Maisernte (frühestens 4 Wochen vor Aussaat Folgefrucht)
- winterharte Zwischenfrucht verpflichtend nach Sommergetreide (Anbau unverzüglich nach Ernte, spätestens bis zum 31. August) in den ersten 3 Jahren
- Herbst-Nmin-Beprobung nach Ernte (vor Beginn der Sickerperiode) in den ersten drei Jahren nach Umbruch
Je nach Vorhaben, Bodenverhältnissen und weiteren örtlichen Aspekten können im nach weitere Auflagen ergänzt werden.