Dienstleistung
Grünland
Grünlandumbrüche
Für die Zerstörung von Grasnarben auf Dauergrünland mit dem Ziel einer Umwandlung in eine andere Nutzung oder zur Narbenerneuerung ist eine Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer nötig. Dafür ist durch den Antragsteller zuvor eine Stellungnahme von der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde einzuholen, dass mit der geplanten Maßnahme nicht gegen naturschutzfachliche oder wasserrechtliche Vorschriften verstoßen wird.
Auch für Ausnahmefälle, in denen keine Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer erforderlich ist (z.B. für Dauergrünland, das ab dem 01.01.2021 entstanden ist gemäß § 6 GAPKondG oder für Flächen, die nicht Teil der EU-Agrarförderung sind), muss vor der Umsetzung des Vorhabens eine Stellungnahme von der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde eingeholt werden, um sicherzustellen, dass keine wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Belange der geplanten Maßnahme entgegenstehen.
Grünlandumbrüche in Wasserschutzgebieten
Für Flächen innerhalb von Wasserschutzgebieten muss zusätzlich zu der Stellungnahme eine Ausnahmegenehmigung gemäß der SchuVO (Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten) beantragt werden.
Ob die beantragte Fläche in einem Wasserschutzgebiet liegt, kann vor Antragstellung im GIS Bürgerportal des Landkreis Aurich überprüft werden.
Dafür ist in der Legende rechts unter „Kartenwerk wechseln“ die Karte „Wasserschutzgebiete“ zu aktivieren.
Die Antragstellung für Grünlandumbrüche zur Umwandlung in Ackernutzung innerhalb von Wasserschutzgebieten ist umfangreicher als bei Flächen außerhalb von Wasserschutzgebieten. Hierfür ist immer eine Ersatzfläche gleicher Größe innerhalb desselben Wasserschutzgebietes erforderlich. Zudem sind dem Antrag weitere Unterlagen beizufügen, wie beispielsweise Ergebnisse von Bodenproben und Gutachten.
Für die Beibringung aller erforderlichen Unterlagen sollte vor Antragstellung entsprechend Zeit eingeplant werden.
Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-6099
04941/16-6073
04941/16-6071
Häufig gestellte Fragen
- Antrag auf Stellungnahme hinsichtlich naturschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
- Kartendarstellung der umzuwandelnden Fläche
Anträge ohne Kartendarstellung der beantragten Flächen können nicht bearbeitet werden.
Für Umbrüche in Wasserschutzgebieten sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
- Kartendarstellung der Ersatzfläche innerhalb desselben Wasserschutzgebietes
- Gutachten über die Ackerfähigkeit der beantragten Fläche (Nachweis fakultatives Grünland)
- Nachweis über den Gesamt-Stickstoff der beantragten Fläche (Nt-Gehalt)
- Nachweis über den Humusgehalt der beantragten Fläche/n (Corg-Gehalt)
- Grafische Übersicht (Karte) mit Kennzeichnung der Probenahmestellen durch Probenehmer
Die Beprobung auf Stickstoff- und Humus-Gehalt ist von einem anerkannten Probenehmer und Labor durchzuführen. Die Proben sind aus mehreren Einstichen aus dem Oberboden bis 30 cm Tiefe als Mischprobe zu ziehen.
In dem Antragsformular wird für jede einzelne Antragsfläche eine Reihe von wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Prüfkriterien abgefragt. Diese können unter folgenden Links durch den Antragsteller nachgesehen werden:
Gewässer 2. und 3. Ordnung
Hangneigung
https://nibis.lbeg.de/cardomap3/
(in der Legende links unter Themenkarten, „Landwirtschaft“ und dann „Abstandsvorgaben gem. § 5 Abs. 3 DüV“ und „Vorgaben gemäß § 38a WHG“ auswählen),
Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete
In der Legende rechts, „Kartenwerk wechseln“ und Karte „Schutzgebiete“ wählen.
Wallhecken
In der Legende rechts, „Kartenwerk wechseln“ und Karte „Wallhecken“ wählen.
Moorstandorte (Moorböden / sulfatsaure Böden)
https://nibis.lbeg.de/cardomap3/
In der Legende links unter Themenkarten, „Bodenkunde“ und dann „Moorstandorte“ auswählen.