Grünlandumbrüche in Wasserschutzgebieten

 

Die Antragstellung für Grünlandumbrüche auf Flächen in Wasserschutzgebieten (WSG) unterscheidet sich in mehreren Punkten von der Antragstellung für Flächen außerhalb WSG. Einen Überblick über die Unterschiede finden Sie weiter unten unter "Was sollte ich noch wissen".

 

Für Flächen innerhalb WSG ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, welche durch die jeweilige Untere Wasserbehörde (UWB) erteilt wird.

 

Wird die Ausnahmegenehmigung erteilt, so sind einige Punkte zum Grundwasserschutz zu beachten.

 

Dazu gehören in erster Linie Auflagen für den Umbruch selbst sowie für die ersten 3 Jahre nach erfolgtem Umbruch, wie u.a.

  • Umbruch nur im Frühjahr bis zum 31.05., frühestens 3 Wochen vor Einsaat der Kultur
  • Vor Umbruch Konsultation der Wasserschutzberatung mit Dokumentation der Beratung und schriftlicher Vorlage bei der unteren Wasserbehörde
  • jährliche Herbst-Nmin-Beprobungen der Umbruchfläche
  • jährliche Konsultation der Wasserschutzberatung nach Erhalt der Nmin-Ergebnisse mit Beratung, Dokumentation und schriftlicher Vorlage bei der unteren Wasserbehörde
  • Einschränkungen der Düngung (u.a. keine organische Düngung zulässig)
  • Einschränkungen der Anbaukultur (kein Wintergetreide, Winterraps, Leguminosen, Kartoffeln, Rüben)
  • besondere Auflagen beim Anbau von Mais (nur mit Untersaat, keine Bodenbearbeitung nach Ernte, Umbruch der Untersaat frühestens 4 Wochen vor Aussaat der Folgefrucht)
  • weitere Bewirtschaftungsauflagen wie z.B. dem zwingend vorgeschriebenen Anbau einer winterharten Zwischenfrucht nach Sommergetreide

 

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig, die Kosten können beim Trinkwasserversorger zurückgefordert werden.

Nachfolgend eine Auflistung der wesentlichen Unterschiede (innerhalb / außerhalb Wasserschutzgebieten):

 

Fläche(n) innerhalb Wasserschutzgebieten

 

  • Ersatzfläche innerhalb desselben WSG erforderlich
  • Antragsformular Grünlandumbruch im WSG erforderlich
  • Eindeutige Kartendarstellungen der geplanten Umbruchfläche und der Ersatzfläche erforderlich
  • Nachweis über die Ackerfähigkeit („fakultatives Grünland“) der geplanten Umbruchfläche in Form eines Gutachtens erforderlich
  • Nachweis über den Nt-Gehalt (Gesamtstickstoff) der geplanten Umbruchfläche erforderlich
  • Nachweis über den Humus-Gehalt (Corg) der geplanten Umbruchfläche erforderlich
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung für die LWK Nds. erforderlich
  • Wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach der Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich
  • längere Bearbeitungsdauer (ab vollständigem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen sollten ca. 6-8 Wochen eingeplant werden)
  • Entstehende Mehrkosten (Kosten der Genehmigung, Kosten der Beprobungen und Gutachten während Antragstellung und im Anschluss bei der Auflagenerfüllung) können beim Trinkwasserversorger (TWV) geltend gemacht und zurückerstattet werden

 

Fläche(n) außerhalb Wasserschutzgebiete

 

  • Ersatzfläche wird durch UWB nicht geprüft, Relevanz rein förderrechtlich (LWK Nds.)
  • Formular der LWK Nds. ist ausreichend
  • Eindeutige Kartendarstellungen der geplanten Umbruchfläche erforderlich
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung für die LWK Nds. erforderlich
  • kürzere Bearbeitungsdauer (ab vollständigem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen sollten ca. 2-3 Wochen eingeplant werden)

  • Antrag auf Grünlandumbruch
  • Kartendarstellung der Umbruchfläche(n) sowie der Ersatzfläche(n)
  • Nachweis, dass die Umbruchfläche(n) als fakultatives (ackerfähiges) Grünland einzustufen ist/sind
  • Nachweis über den Nt-Wert der Umbruchfläche. Hierfür ist die Umbruchfläche von einem anerkannten Probenehmer und Labor beproben zu lassen. Die Beprobung ist aus mehreren Einstichen aus dem Oberboden bis 30 cm Tiefe als Mischprobe durchzuführen.
  • Humusgehalt der Umbruchfläche. Hierfür ist die Umbruchfläche von einem anerkannten Probennehmer und Labor beproben zu lassen.
  • Grafische Übersicht (Kartendarstellung) mit Kennzeichnung der Probenahmestellen durch den Probenehmer

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen.

 


Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)

 

Ausgewiesene Wasserschutzgebiete auf dem Gebiet des Landkreises Aurich:

Bürger-GeoInformationsSystem

 

-         Wasserschutzgebiet Aurich-Egels

-         Wasserschutzgebiet Baltrum

-         Wasserschutzgebiet Hage

-         Wasserschutzgebiet Juist

-         Wasserschutzgebiet Marienhafe-Siegelsum

-         Wasserschutzgebiet Norderney

-         Wasserschutzgebiet Tergast.

 

Zudem befindet sich ein großer Teil des östlichen Stadtgebietes von Aurich im Trinkwassergewinnungsgebiet Harlingerland.

Schutzgebietsverordnungen stehen im Reiter Anträge / Formulare als Download zur Verfügung.


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