Für allgemeine Hundeangelegenheiten (z.B. die Anmeldung, Abmeldung etc.) ist grundsätzlich die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung zuständig, in deren Bezirk der Wohnsitz des Halters liegt.

Für eine etwaige Gefährlichkeitsfeststellung von Hunden und das weitere Verfahren sind in Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover zuständig.

Wurde ein Hund sodann von der dafür zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft, bedarf es zur Haltung eines solchen Hundes einer Erlaubnis dieser Behörde.

 

Hinweis:

In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährlich eingestufte Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.

 

Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben zudem gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.

  • Antrag
  • Führungszeugnis (Belegart "O" – Beantragung bei der Meldebehörde oder online)
  • Gutachten über den bestandenen Wesenstest
  • Praktischer Sachkundenachweis
  • Versicherungsbestätigung

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen 

(Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-)

 

 

In der Anlage zur AllGO finden Sie alle Gebühren für Aufgaben nach Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz aufgelistet.

-> ab der laufenden Nummer 108

 


  • Volljährigkeit des Hundehalters
  • Erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Hundehalters
  • Bestehen der praktischen Sachkundeprüfung mit dem als gefährlich eingestuften Hund
  • Bestandener Wesenstest
  • Kennzeichnung des Hundes durch einen Chip
  • Vorliegen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung

Hund, Gefährlich, NHundG