Sozialhilfeleistungen stellen die Führung eines Lebens sicher, welches der Würde des Menschen entspricht.

 

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel des SGB XII erhalten unter anderem Personen, die nicht auf Dauer aber länger als 6 Monate erwerbsunfähig sind. Auch Personen, die aus verschiedenen Gründen von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder Leistungen nach dem IV. Kapitel SGB XII (Grundsicherung) ausgeschlossen sind, können einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist in der Regel eine laufende Hilfeleistung.

 

Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?

Jeder Mensch, der

  1. keine oder keine ausreichenden Ansprüche auf andere vorrangige Sozialleistungen hat und
  2. der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.

 

Wie erfolgt die Hilfegewährung?

  1. Dem Sozialhilfeträger ist der Bedarf bekannt zu geben (in der Regel durch Antrag)
  2. Die Einkommens- und Vermögensnachweise sind durch Belege nachzuweisen
  3. Der Bedarf ist dem Sozialhilfeträger nachzuweisen (z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, Hauslasten, Abrechnungen u.s.w.)
  4. Nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise und Belege, kann eine jeweils individuelle Hilfeberechnung und die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgen.
  • Personalausweis
  • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z.B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
  • Einkommensbelege (z.B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

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