Im Rahmen der Sozialhilfegewährung kann für die Pflege in der eigenen häuslichen Umgebung sogenannte „ambulante Hilfe zur Pflege“ gewährt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die ambulante Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus eigenen Kräften, Einkommen und Vermögen sichergestellt werden kann. Die Leistungen der Pflegekasse sind jedoch vorrangig zur Deckung des Pflegebedarfes einzusetzen.

Reicht die Leistung der Pflegekasse nicht aus oder es besteht keine Pflegeversicherung, können angemessene und erforderliche Pflegeleistungen bedarfsdeckend und ergänzend im Rahmen der Sozialhilfegewährung erbracht werden.

  • Personalausweis
  • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
  • Einkommensbelege (z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.)
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
  • Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid der Pflegekasse, Gutachten des Medizinischen Dienstes, Kostenvoranschlag eines Pflegedienstes.

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