In gewerblichen und industriellen Bereichen fallen bei verschiedenen Prozessen unterschiedliche  Arten von Abwasser, wie z.B. Kühlwasser oder belastetes Niederschlagswasser von Tank- oder Umschlagflächen an. 

Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen festgelegt sind. Dadurch soll verhindert werden, dass schadhaftes Abwasser in die kommunalen Kläranlagen gelangt.

Je nach Art des Abwassers können Behandlungen erforderlich sein, bevor in das kommunale Abwassersystem eingeleitet wird. Die Einleitung des Abwassers in eine Schmutzwasserkanalisation ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird befristet erteilt.

 

In den Städten Aurich und Norden liegt die Zuständigkeit für die Indirekteinleitungen bei den Stadtverwaltungen. 

Adresse
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26624 Südbrookmerland
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Häufig gestellte Fragen

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird durch die untere Wasserbehörde der Antrag auf die rechtlichen und technischen Anforderungen überprüft. Vor Erteilung der Genehmigung wird der Kanalnetzbetreiber als Eigentümer sowie der Kläranlagenbetreiber zur Stellungnahme aufgefordert.

 


Das Abwasser ist vor der Einleitung in eine Schmutzwasserkanalisation z. B. durch Koaleszenzabscheider, Schwerkraftabscheider oder Flotationsanlagen so zu behandeln, dass die Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden. Die geplante Abwasserbehandlungsanlage muss für die anfallenden Abwässer geeignet und ausreichend dimensioniert sein. Die Planung der Behandlungsanlage hat grundsätzlich durch einen Fachplaner zu erfolgen.


Zur Bearbeitung werden je nach Vorhaben folgend aufgeführte Unterlagen in 3-facher Ausfertigung in Papierform sowie eine digitale Ausfertigung benötigt:

 

  • Antrag auf Genehmigung der Einleitung von gewerblichem Abwasser in eine Schmutzwasserkanalisation gemäß § 58 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
  • Beschreibung der baulichen Ausführung der Abwasserbehandlungsanlage und der Probenahmemöglichkeit (Bauform, Maße und Werkstoffe) mit Erläuterung des Vorhabens (Art, Verfahren, Zweck). 
  • Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 mit farblicher Darstellung der o.g. Grundstücke/Gewässer.
  • Aktueller Lageplan mit Eintragung des Vorhabens, Maßstab 1:5.000.
  • Aktueller Lageplan mit Darstellung der Baumaßnahme, Maßstab 1:1.000.
  • Nenngrößenberechnung der Abscheideranlage
  • Nenngrößenberechnung des Schlammfanges
  • Bauartzulassungen, Prüfzeugnisse bzw. Konformitätserklärungen der Abwasserbehandlungsanlage

Die Gebühren ergeben sich aus Tarifnummer 96.1.17.1 der Anlage Kostentarif zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung).


Rechtliche Grundlagen sind § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie das Niedersächsische Wassergesetz (NWG), Abwasserverordnung (AbwV) und die kommunale Abwasserbeseitigungssatzung.


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