Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Amt für Gesundheitswesen verfügen. Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen. Durch den Arbeitgeber hat eine Folgebelehrung bei Aufnahme der Tätigkeit und anschließend im zweijährigen Abstand zu erfolgen.

 

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder an Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen.

 

Zudem wird Ihnen erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen Sie beim Kontakt mit Lebensmitteln einhalten müssen und welche Lebensmittelgruppen bei der Verarbeitung besonders anfällig für Kontamination sind.

 

Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG können Sie das Zertifikat direkt aufrufen und für Ihre Unterlagen speichern bzw. ausdrucken.

 

Die Teilnahme ist in der Regel kostenpflichtig. Sofern Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, können Sie von den Kosten befreit werden:

  • Schüler-/Schülerinnenpraktikum
  • Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist
  • Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist
  • Umschulungsmaßnahme aufgrund von Arbeitslosigkeit
  • freiwilliges soziales Jahr (FSJ), soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt
  • Bundesfreiwilligendienst, soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt
  • Freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt
  • Ehrenamtliche und gemeinnützige Tätigkeit
  • Zubereitung und Ausgabe der Mittagsverpflegung an Schüler / Schülerin an einer Ganztagsschule bzw. an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, sofern die Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird.
  • Feldkoch / Feldköchin oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen, sofern die Tätigkeit im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes ausgeübt wird.

Sofern für Sie eine Kostenbefreiung zutrifft, ist im Zuge der Anstragsstellung ein entsprechender Nachweis hochzuladen. Die kostenbefreite Bescheinigung gilt bundesweit und ist ausschließlich für die im Antrag genannte gebührenbefreite Tätigkeit wirksam. Bei Wegfall des Befreiungsgrundes oder einer gewerblichen Nutzung verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit. Der Nachweis, dass der Befreiungsgrund zum Zeitpunkt einer Kontrolle im entsprechenden Tätigkeitsbereich vorliegt, ist stets vorzulegen.

 

Die gebührenpflichtige Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.

Die Belehrung kostet gem. der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen 26,00 €. Als Bezahlmöglichkeiten sind Paypal, Kreditkarte, Paydirekt und Giropay freigeschaltet. Eine andere Zahlweise ist nicht möglich. Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Kosten, lassen Sie sich diese bitte im Anschluss erstatten. 

 

Sofern Sie zu einer der oben genannten Personengruppen gehören, können Sie von den Kosten befreit werden. Bei einer Kostenbefreiung ist im Zuge der Anstragsstellung ein entsprechender Nachweis hochzuladen.


  • Die Belehrung führen Sie online durch.
  • Nachdem Sie Ihre persönlichen Daten und ggf. die Ihres gesetzlichen Vertreters / Vertreterin ausgefüllt haben, werden Ihnen Video-Sequenzen abgespielt, denen Sie bitte aufmerksam folgen und im Anschluss daran Fragen zur Video-Sequenz beantworten. Bei falschen Antworten können Sie die Frage wiederholen.
  • Sofern Sie alle Fragen zu den gesehenen Video-Sequenzen richtig beantwortet haben, müssen Sie versichern, dass Sie gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
  • Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Belehrung nach dem IfSG können Sie als Zertifikat direkt nach der Belehrung aufrufen und für Ihre Unterlagen speichern bzw. ausdrucken.

Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.


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