Dienstleistung
Landesblindengeld und Landesblindenhilfefonds
Landesblindengeld
In Niedersachsen erhalten zivilblinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld.
In welcher Höhe kann Landesblindengeld bezogen werden?
Seit dem 01.01.2021 beträgt der Höchstbetrag für das Landesblindengeld monatlich 410,00 €. Das Landesblindengeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Allerdings wird das Landesblindengeld gekürzt, wenn gleichzeitig Pflegeleistungen aus einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI bezogen werden. Dabei wird unterschieden, nach welchem Pflegegrad die Pflegeleistungen zuerkannt wurden.
• Bei Pflegeleistungen nach dem Pflegegrad 2 verbleibt Landesblindengeld in Höhe von 275,00 €
• Bei Pflegeleistungen nach den Pflegegraden 3 bis 5 verbleibt Landesblindengeld in Höhe von 245,00 €
Weiterhin wird das Landesblindengeld pauschal auf 205,00 € gekürzt, sofern der Blinde Mensch in einer stationären Einrichtung lebt.
Niedersächsischer Landesblindenfonds
Im Land Niedersachsen kann als weitere Unterstützungsleistung eine Zahlung aus dem Landesblindenfonds in Betracht kommen.
Fräuleinshof 3
26506 Norden
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über den Bezug von Pflegeleistungen bei Anerkennung des Pflegegrades 2 bis 5
- Nachweis über Leistungen die aufgrund der Erblindung gewährt werden, wie z.B: Rentenleistungen nach dem BVG, Pflegegeld von der Unfallversicherung, Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung oder Schadensersatzleistungen
Im Einzelfall können noch zusätzlich Unterlagen angefordert werden, wenn diese benötigt werden um über den Antrag entscheiden zu können.
Schlagwörter
Sozialamt, SGB, Sozialgesetzbuch, Sozialhilfe, Beihilfe, Unterstützung, Blind, Blindenhilfe, Landesblindengeld, Landesblindenhilfe, Landesblindenhilfefonds, Blindheit, Erblindung
- Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über den Bezug von Pflegeleistungen bei Anerkennung des Pflegegrades 2 bis 5
- Nachweis über Leistungen die aufgrund der Erblindung gewährt werden, wie z.B: Rentenleistungen nach dem BVG, Pflegegeld von der Unfallversicherung, Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung oder Schadensersatzleistungen
Im Einzelfall können noch zusätzlich Unterlagen angefordert werden, wenn diese benötigt werden um über den Antrag entscheiden zu können.