Wenn eine Messe, eine Ausstellung oder ein Großmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Behörde nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.

 

Beispiele für Marktprivilegien:

  • Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts
  • Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe
  • Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen
  • bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts

 

Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalterin/ Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen/Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.

 

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

  • Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste
  • Antrag auf Festsetzung
  • Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
  • Führungszeugnis Belegart O (online oder beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen)
  • Gewerbezentralregisterauskunft Belegart 9 (online oder beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen)
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

 

bei Vereinen:

  • Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung

 

bei juristische Personen:

  • Handelsregisterauszug
  • Gesellschaftervertrag

AllGO

 

In der Anlage zur AllGO unter der laufenden Nummer 40.1.21 und 40.1.22 finden Sie alle Gebühren aufgelistet.


Markt, Festsetzung