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Nachweispflicht für Masern

Masern: Online-Meldungen bei fehlendem Nachweis

 

Am 01. März 2020 trat das sogenannte Masernschutzgesetz in Kraft. Bei Neueinstellungen bzw. Neuaufnahmen in den nachstehend genannten Einrichtungen (siehe Tabelle unten) kommt es seither zur Anwendung. Bei Personen, die vor dem diesem Stichtag bereits in einer entsprechenden Einrichtung waren, musste der Nachweis bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt werden. Per Allgemeinverfügung hat der Landkreis Aurich nun die laut Infektionsschutzgesetz notwendige Meldung über fehlende Nachweise zum Masernschutz geregelt. Alle Personen, die bislang keinen entsprechenden Nachweis über eine erfolgte Masernimpfung, einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Attest vorgelegt haben, müssen unverzüglich beim Gesundheitsamt des Landkreises gemeldet werden. Der Meldeweg über das vom Land zur Verfügung gestellte Online-Portal MEBI muss dabei eingehalten werden. Das Portal kann über www.mebi-niedersachsen.de abgerufen werden.

 

Sollten Personen gemeldet werden, fordert das Gesundheitsamt diese zunächst auf, einen Impfnachweis oder ein Attest mit einer angemessenen Frist vorzulegen. Im Anschluss können weitere Maßnahmen eingeleitet werden. Dabei kann es sich um eine Impfberatung mit Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes, eine ärztliche Untersuchung oder das Nachreichen von weiteren Unterlagen handeln. Wenn der erforderliche Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird oder wenn den Anordnungen des Gesundheitsamtes nicht nachgekommen wird, können im weiteren Verlauf Bußgelder, aber auch Tätigkeits- oder Betretungsverbote verhängen. Weitere nützliche Informationen rund um das Thema Masernschutz, stellt das Bundesgesundheitsministerium und auf der Website www.masernschutz.de zur Verfügung.

 

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