Dienstleistung
Meldepflicht für Heilpraktiker
Sie sind im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis und möchten im Landkreis Aurich praktizieren? Sie müssen die Aufnahme Ihrer Tätigkeit unverzüglich schriftlich beim Amt für Gesundheitswesen anzeigen. Anzuzeigen sind auch alle Änderungen (z.B. Umzug (privat und Praxis), Namensänderungen, Änderungen der heilkundlichen Verfahren, etc.) und die Beendigung der Tätigkeit.
Bitte senden Sie Ihre Anmeldung, Ihre Änderungsmitteilung oder Ihre Abmeldung unterschrieben an das Amt für Gesundheitswesen. Sofern es für Sie möglich ist, Übersendung Sie bitte die Unterlagen in elektronischer Form. Alternativ können Sie die Unterlagen auch über den Postweg einsenden. Die entsprechenden Kontaktdaten des Gesundheitsamtes entnehmen Sie bitte der Rubrik "Einrichtung". Mit der Anzeige ist die Heilpraktikererlaubnis im Original bzw. eine beglaubigte Kopie vorzulegen.
Extumer Weg 29
26603 Aurich
Neuer Weg 36-37
26506 Norden
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-5349
Standort Aurich
04941/16-5399
Standort Norden
04941/16-5350
Standort Norden
04941/16-5300
Standort Aurich
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Anmeldung wird eine Erlaubnisurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie benötigt.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DVO-HPG)
- Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Schlagwörter
Heilpraktiker, Meldepflicht, Heilpraktikererlaubnis, Anmeldung Heilpraktiker, Änderungsmitteilung, Änderungsmitteilung Heilpraktiker, Beendigungsmitteilung, Beendigungsmitteilung Heilpraktiker, Heilkunde
Bei der Anmeldung wird eine Erlaubnisurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie benötigt.
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DVO-HPG)
- Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)