Das Gesundheitsamt, in dessen Bereich sich die Hebamme beruflich niedergelassen hat, überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflicht nach § 7 des Nds. Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG).

Bei einer Erstmeldung wird eine Beglaubigte Kopie der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/ Entbindungspfleger benötigt.

 

Es wird bei freiberuflich tätigen Hebammen der Nachweis der Berufshaftpflicht benötigt.


Die jährliche Meldung ist spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres abzugeben.


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