Dienstleistung
Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Ausländische Familienangehörige können einem oder einer deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland nachziehen und eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.
Familienangehörige sind in diesem Fall:
- minderjährige Kinder,
- Ehefrau oder Ehemann,
- Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.
Das gleiche gilt für Sie als sorgeberechtigte Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufenthaltserlaubnis auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines deutschen Kindes erteilt werden.
Für den Nachzug benötigen Sie im ersten Schritt ein Visum Ihrer zuständigen Auslandsvertretung.
Im Anschluss beantragen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch
- Ehegatten und Kinder von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen und
- in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Telefon-Zentrale: 04941-16 3233.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland der Person, zu der Sie nachziehen
- Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
- bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
- Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
Welche Gebühren fallen an?
- erstmalige Erteilung: 100,00 €
- Verlängerung um bis zu drei Monate: 96,00 €
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 93,00 €
Hinweis:
Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Kosten befreien.
Minderjährigen Kindern wird eine Gebührenermäßigung von 50% gewährt (§ 50 AufenthV).
Rechtsgrundlage
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Grundsatz des Familiennachzugs)
- § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Deutschen)
- § 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug)
- § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
- § 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
- § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Familienangehörige von Unionsbürgern)
- § 50 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
- Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Im Bundesgebiet leben Sie mit der Person, der Sie nachziehen, in familiärer bzw. ehe-licher Lebensgemeinschaft.
- bei Eltern zusätzlich:
- Ausübung der Personensorge für das deutsche Kind
- bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
- einfache Deutschkenntnisse der nachziehenden Person
Hinweis:
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumsfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Hinweis:
Ihr Lebensunterhalt muss in der Regel nicht gesichert sein. Dies gilt nicht, wenn Sie als nicht sorgeberechtigter Elternteilt Ihrem deutschen Kind nachziehen möchten, sofern die Einreise nach Deutschland innerhalb des regulären Visumsverfahrens zum Familiennachzug erfolgt ist.
Achtung:
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten Sie nicht, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung
- erzwungen haben oder
- nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.
Zuständige Stelle
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de
Schlagwörter
Nachzug, Familie, Aufenthaltserlaubnis, Ausländer, Familiär
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland der Person, zu der Sie nachziehen
- Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
- bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
- Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
- erstmalige Erteilung: 100,00 €
- Verlängerung um bis zu drei Monate: 96,00 €
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 93,00 €
Hinweis:
Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Kosten befreien.
Minderjährigen Kindern wird eine Gebührenermäßigung von 50% gewährt (§ 50 AufenthV).
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Grundsatz des Familiennachzugs)
- § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Deutschen)
- § 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug)
- § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
- § 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
- § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Familienangehörige von Unionsbürgern)
- § 50 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
- Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Im Bundesgebiet leben Sie mit der Person, der Sie nachziehen, in familiärer bzw. ehe-licher Lebensgemeinschaft.
- bei Eltern zusätzlich:
- Ausübung der Personensorge für das deutsche Kind
- bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
- einfache Deutschkenntnisse der nachziehenden Person
Hinweis:
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumsfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Hinweis:
Ihr Lebensunterhalt muss in der Regel nicht gesichert sein. Dies gilt nicht, wenn Sie als nicht sorgeberechtigter Elternteilt Ihrem deutschen Kind nachziehen möchten, sofern die Einreise nach Deutschland innerhalb des regulären Visumsverfahrens zum Familiennachzug erfolgt ist.
Achtung:
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten Sie nicht, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung
- erzwungen haben oder
- nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de