Hat sich Ihr Name geändert, können Sie Ihren alten Führerschein umtauschen. Eine Pflicht zum Umtausch besteht nicht.

Behalten Sie Ihren alten Führerschein, müssen Sie sich bei Kontrollen durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

  • Personalausweis (Name geändert) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • alter Führerschein
  • ein biometrisches Passfoto
  • wenn noch kein Kartenführerschein vorhanden ist: zusätzlich Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), wenn der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde



Max. Gebühren nach GebOst: 35,50 € (bitte zahlen Sie per EC-Karte)


Eine rechtsgültige Namensänderung


Wir nehmen gemeinsam mit Ihnen den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vor Ort auf und leiten diesen dann zur Erstellung des Führerscheines an die Bundesdruckerei nach Berlin weiter.


Ihren fertigen Führerschein werden Sie im Anschluss direkt auf dem Postweg erhalten.

 

In der Zwischenzeit bitte wir Sie von Sachstandsanfragen o.ä. abzusehen. Im Regelfall ist Ihr Führerschein ca. 3 Wochen nach Ihrer Antragsstellung bei Ihnen zu Hause.


Hinweis: Für Fahrten ins Ausland kann es aber sinnvoll sein, wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen lassen.


Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft aber nur das Führerscheindokument. Es muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.


Fahrerlaubnis