Für Fahrten auf öffentlichen Straßen müssen Sie Ihr Fahrzeug in den meisten Fällen vorher zulassen. Sie erhalten von der Zulassungsbehörde die gestempelten Zulassungspapiere und Kennzeichen.

 

Sie können die folgenden Geschäftsprozesse für Ihr Fahrzeug online beantragen bzw. durchführen:

• Antrag auf Neuzulassungen eines Kfz

• Antrag auf Wiederzulassungen von Kfz

• Antrag auf Umschreibungen von Kfz mit Kennzeichenwechsel

• Vollautomatisierte Umschreibungen von Kfz ohne Kennzeichenwechsel

• Vollautomatisierte Außerbetriebsetzung eines Kfz

• Vollautomatisierte Adressänderung des Halters eines Kfz

 

Hinweis: Eine bestimmte Buchstaben- Zahlenkombination des Kennzeichens (Wunschkennzeichen) oder ein bestimmtes Unterscheidungszeichen bei wieder eingeführten „Altkennzeichen“ in einem Landkreis können Sie nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantragen. Eine nachträgliche Änderung einmal zugeteilter Kennzeichenkombinationen ist nur gegen entsprechende Gebühr möglich. 

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zulassung des Fahrzeugs bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zulassung des Fahrzeugs. 


Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 45,30

Hinweis: Kosten für Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.


  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 10 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

 

Generell sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) oder eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion sowie eines zertifizierten Lesegerätes ist notwendig. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.ausweisapp.bund.de
  • Die kostenfreie „AusweisApp2“ muss installiert und gestartet sein, siehe https://www.ausweisapp.bund.de/ausweisapp2/.
  • Die Möglichkeit zur Teilnahme am Internet-basierten Zahlungsverkehr (ePayment).
  • Internetbasierte Kfz-Geschäftsprozesse sind nur für Fahrzeuge möglich, die nach dem 01.01.2015 neu oder wieder für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurden. Ausnahmen davon sind Neu- bzw. Gebrauchtfahrzeuge, für die ein Antrag auf Neuzulassung gestellt werden soll.

 

Alle weiteren Fragen beantwortet Ihnen gern Ihre zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.


  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
  • schriftliche Vollmacht
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Handelsregisterauszug oder
  • Gewerbeanmeldung oder
  • Vereinsregisterauszug
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat): Formular liegt auch bei der Zulassungsstelle vor Ort aus
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters:
  • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
  • Zulassungsbescheinigung Teil II und
  • Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
  • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
  • Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/ Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3 Satz 6 StVZO oder 
  • Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a Satz 1 StVZO
  • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/ COC), nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ABE), Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt war: zusätzlich Kaufvertrag oder Originalrechnung
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

 

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung vorlegen.

 

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern.


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