Dienstleistung
Niederlassungserlaubnis beantragen
Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis? Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.
Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in Ausnahmefällen Nebenbestimmungen enthalten und schützt besonders vor einer Ausweisung.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studium oder der Berufsausbildung haben, können Sie keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Zeiten, in denen Sie sich zum Studium oder zur Ausbildung im Bundesgebiet aufgehalten haben, rechnet Ihnen die zuständige Stelle jedoch zur Hälfte auf die erforderlichen Aufenthaltszeiten für eine Niederlassungserlaubnis an.
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Telefon-Zentrale: 04941-16 3233.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge (60 Monate) oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
- Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
- Je nach Fallkonstellation werden weitere Unterlagen benötigt
Welche Gebühren fallen an?
- Hochqualifizierte § 44 Nr. 1 AufenthV 147,00 €
- Selbstständige § 44 Nr. 2 AufenthV 124,00 €
- Übrige Fälle § 44 Nr. 3 AufenthV 113,00 €
- Minderjährige - nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG § 50 Abs. 1 S. 2 AufenthV 55,00 €
Voraussetzungen
- Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
- Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
- Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es besteht kein Ausweisungsinteresse, z.B. weil Sie einen verbotenen Verein geleitet haben.
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
- Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können auch andere Fristen gelten.
- Sie haben fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
- Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Zuständige Stelle
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de
Schlagwörter
Niederlassung, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltstitel, Ausländer
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge (60 Monate) oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
- Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
- Je nach Fallkonstellation werden weitere Unterlagen benötigt
- Hochqualifizierte § 44 Nr. 1 AufenthV 147,00 €
- Selbstständige § 44 Nr. 2 AufenthV 124,00 €
- Übrige Fälle § 44 Nr. 3 AufenthV 113,00 €
- Minderjährige - nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG § 50 Abs. 1 S. 2 AufenthV 55,00 €
- Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
- Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
- Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es besteht kein Ausweisungsinteresse, z.B. weil Sie einen verbotenen Verein geleitet haben.
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
- Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können auch andere Fristen gelten.
- Sie haben fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
- Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de