Sie können eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie als Fachkraft seit 4 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG, 18b AufenthG oder 18d AufenthG sind.

 

Soweit es sich um Fachkräfte i. S. v. § 18 Abs. 3 AufenthG handelt, werden auch die Zeiten angerechnet, in denen die Fachkräfte im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach altem Recht waren, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzte, also die auf der Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 4 Satz 1 a. F. AufenthG i. V. m. der Beschäftigungsverordnung oder § 18 Abs. 4 Satz 2 a. F. AufenthG (Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall aufgrund öffentlichem Interesse) erteilt wurden. Angerechnet wird auch eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher (§ 20 a. F. AufenthG).

 

Für Fachkräfte mit einer abgeschlossenen inländischen qualifizierten Berufsausbildung oder einem erfolgreich abgeschlossenen inländischen Studium verkürzt sich die Vierjahresfrist auf 2 Jahre.

 

Hinweis: 

Ein Recht auf Familiennachzug haben

  • Ihre minderjährigen Kinder,
  • Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau sowie
  • Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin.

 

Sie dürfen auch erwerbstätig sein.

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine ver-gleichbare Versorgungseinrichtung
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
  • Nachweis des deutschen Hochschulabschlusses
  • Nachweis des angemessenen Arbeitsplatzes

 


Hochqualifizierte § 44 Nr. 1 AufenthV 147,00 €

Selbstständige § 44 Nr. 2 AufenthV 124,00 €

Übrige Fälle § 44 Nr. 3 AufenthV 113,00 €

 


Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

 

  • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
  • Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen, wenn die Passbeschaffung unzumutbar ist (§48 Abs. 2 AufenthG)
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
  • Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
  • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
  • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
  • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Sie haben keine Vorstrafen.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie dürfen erwerbstätig sein und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  • Sie haben 48 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt. Für Fachkräfte mit einer abgeschlossenen inländischen qualifizierten Berufsausbildung oder einem erfolgreich abgeschlossenen inländischen Studium verkürzt sich die Frist von 48 Monaten auf 24 Monate.
  • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
  • Sie haben einen Arbeitsplatz, der nach den Voraussetzungen der § 18a, 18b oder § 18d AufenthG von Ihnen besetzt werden darf.

Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen.

 

Anschließend erhalten Sie entweder die Niederlassungserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.


Telefonnummer: 04941-16-3232

 

  • oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de

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