Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen (Regen, Schnee, Hagel usw.) aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende Wasser, welches dort nicht auf natürliche Weise versickern kann und deshalb kanalisiert abgeleitet werden muss.

 

Die fortschreitende Versiegelung der natürlichen Landschaft hat negative Auswirkungen auf die Qualität der Gewässer und den natürlichen Wasserkreislauf. Durch häufiger auftretende Umweltextreme wie Starkregenereignisse und damit verbundenen Überschwemmungen gewinnt die Niederschlagswasserbeseitigung und Vorsorge zunehmend an Bedeutung.

 

Die Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen, Teiche) und das gezielte Einleiten in das Grundwasser unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz. Die Benutzung der Gewässer bedarf der Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführtem Merkblatt und den Hinweisen in den Antragsformularen.

Adresse
Gewerbestraße 61
26624 Südbrookmerland
Servicezeiten

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Häufig gestellte Fragen

Antrag (3-fach in Papierform sowie in digitaler Form)

  • Erläuterung des Vorhabens (Art, Verfahren, Zweck)
  • Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 mit farblicher Darstellung der o.g. Grundstücke/Gewässer
  • Lageplan mit Kennzeichnung der Einleitungsstellen/n (1:500 oder 1:1000)
  • Baupläne mit Übersicht der anzuschließenden versiegelten Flächen (Entwässerungsplan)
  • Ggf. hydraulische Berechnung mit dem Nachweis der Regenwasserrückhaltung

Sollte für die Errichtung von Rückhalteeinrichtungen, wie z.B. Regenwasserrückhaltebecken, ein Gewässerausbau (die Errichtung, die Beseitigung oder die Veränderung von Gewässern) erforderlich sein, so sind den Antragsunterlagen Angaben für die Einzelfallprüfung nach dem UVPG/ NUVPG beizufügen. Mustervordrucke hierfür erhalten Sie auf Anfrage bei dem zuständigen Sachbearbeiter.

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Aurich behält sich im Einzelfall vor, weitere Unterlagen nachzufordern.

 

Anmerkung:

Weitere Hinweise und Erläuterungen können Sie den Antragsformularen entnehmen.

 


Die Gebühren ergeben sich aus den Tarifnummern 96.1.2.1 ff. (Erlaubnis der Einleitung), 96.1.23.1 ff. (Plangenehmigung für Gewässerausbau) und ggf. 112.2.1.1 (Vorprüfung nach der UVPG) der Anlage Kostentarif zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen. Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)


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