Dienstleistung
Pfandleihgewerbe
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betrieben will, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung (GewO).
Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit und des Vorhandenseins der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel. Die erforderlichen Mittel können unter anderem durch eine Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank nachgewiesen werden. Insbesondere aufzuführen sind die Personal- Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.
Erlaubnisinhaber nach § 34 GewO haben jeden Wechsel der Räume unverzüglich bei der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Hierbei sollte nach Möglichkeit eine Grundrisszeichnung beigelegt werden.
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Termine für persönliche Vorsprache nach Vereinbarung
04941/16-3297
04941/16-3235
Häufig gestellte Fragen
Voraussetzungen
Wenn Sie als Pfandleiher/in tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.
- Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
- Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
- Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
- Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.
Die Erlaubnis wird versagt, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
- Der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Führungszeugnis (Belegart O – Beantragung bei der Meldebehörde oder online)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beantragung bei der Meldebehörde oder online)
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel
- Versicherungsnachweis
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend der Nr. 40.1.11 an.
Schlagwörter
Pfandleih, Pfand
Wenn Sie als Pfandleiher/in tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.
- Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
- Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
- Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
- Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.
Die Erlaubnis wird versagt, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
- Der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
- Führungszeugnis (Belegart O – Beantragung bei der Meldebehörde oder online)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beantragung bei der Meldebehörde oder online)
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel
- Versicherungsnachweis
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend der Nr. 40.1.11 an.