Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

 

Für folgende Arten eines Prostitutionsgewerbes ist eine behördliche Erlaubnis notwendig.

 

  • Betrieb einer Prostitutionsstätte
  • Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges
  • Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung
  • Betrieb einer Prostitutionsvermittlung

 

Allgemeines

  • Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit wird gemäß § 15 Abs. 2 ProstSchG eine Stellungnahme der Polizei eingeholt.
  • Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und selbstständig oder nichtselbstständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigenden deutschen Aufenthaltstitel, soweit sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR Mitgliedstaates haben.
  • Das Gewerbe darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn ist gemäß § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung). Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.

 

Dieses gilt nicht für Prostitutionsgewerbe, die bereits vor dem 01.07.2017 betrieben wurden, sofern dies der zuständigen Behörde bis 01.10.2017 angezeigt wurde.

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis.

Über die festgesetzte Gebühr erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages einen vorläufigen Gebührenbescheid.


Einzelfirma (natürliche Person)

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0", bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart „9" (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde)
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
  • Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG

 

Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH       

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0" für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart „9" sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und den/die gesetzlichen Vertreter
  • Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG

 

Hinweis

Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen; für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragten.

 

Bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zusätzlich:

  • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inkl. Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
  • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
  • Grundrisszeichnung (3-fach)
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis

 

Bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • aktuelle Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
  • aktuelles Foto des Fahrzeug

 


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