Informationen zur Anmeldepflicht nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Zum 1. Juli 2017 trat das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)“ in Kraft. Darin werden u.a. die Rechte und Pflichten von im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen geregelt. In erster Linie soll das ProstSchG Prostituierte besser schützen, ihr (sexuelles) Selbstbestimmungsrecht stärken und Kriminalität wie Menschenhandel, Ausbeutung und Zuhälterei bekämpfen.

Die Ausübung der Prostitution bleibt grundsätzlich erlaubnisfrei. Allerdings müssen sich nunmehr alle überwiegend im Landkreis Aurich tätigen Prostituierten durch das neue Gesetz erstmalig verpflichtend beim Ordnungsamt anmelden und zuvor eine gesundheitliche Beratung durch das Amt für Gesundheitswesen wahrnehmen. Nach dem Beratungsgespräch und der Anmeldung erhalten die betroffenen Personen eine Anmeldebescheinigung mit Lichtbild.

1. Gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG durch das Amt für Gesundheitswesen

 

Bevor Sie sich bei der Ordnungsbehörde anmelden, benötigen Sie zwingend eine gesundheitliche Beratung durch das Amt für Gesundheitswesen des Landkreises Aurich.

 

Über folgende Themen werden Sie informiert:

 

  • Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten
  • Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung
  • Alkohol- und Drogenmissbrauch
  • Zwangsprostitution
  • Das Gespräch ist vertraulich. Sollten Sie für das Beratungsgespräch einen Dolmetscher/Sprachmittler in Ihrer Landessprache benötigen, teilen Sie dies bitte bei Ihrer Anmeldung mit.

 

Sie erhalten im Anschluss an das Gespräch eine Beratungsbescheinigung zur Vorlage beim Ordnungsamt.

 

2. Persönliche Anmeldung beim Ordnungsamt

 

Nach der erfolgten gesundheitlichen Beratung durch das Amt für Gesundheitswesen vereinbaren Sie bitte einen Termin zur persönlichen Anmeldung beim Ordnungsamt.

 

Folgende Unterlagen werden für die persönliche Anmeldung benötigt:

 

  • Ausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • Erwerbsberechtigung bei ausländischen Staatsangehörigen
  • Bescheinigung über die regelmäßige gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG (bei Erstanmeldung nicht älter als drei Monate)
  • zwei Passbilder
  • Im Rahmen der persönlichen Anmeldung wird mit Ihnen ein weiteres Informations- und Beratungsgespräch im Sinne der §§ 7-8 ProstSchG geführt. In diesem Gespräch werden Sie über folgende Themenbereich informiert:

 

Grundinformationen zur Rechtslage nach dem ProstSchG und ProstG

Grundinformationen zu weiteren für die Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften (z.B. Sperrbezirke)

Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung

Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft (z.B. regional erreichbare Fachberatungsstellen)

Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituation

Informationen über die bestehende Steuerpflicht und über umsatz- und ertragssteuerrechtliche Pflichten für die Prostitutionstätigkeit

 

Den Abschluss des persönlichen Anmeldeverfahrens stellt die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung im Sinne der §§ 5-6 ProstSchG dar. Diese gilt für Personen zwischen dem 18. Und 21. Lebensjahr für ein Jahr und für Personen ab dem 21. Lebensjahr für zwei Jahre. Auf Wunsch kann zudem eine „Aliasbescheinigung“ ausgestellt werden.


Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis. Über die festgesetzte Gebühr erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages einen vorläufigen Gebührenbescheid.


Prostitution, Prostitutionstätigkeit, Prostituierte, § 10 ProstSchG, ProstSchG, Prostituiertenschutzgesetz