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Informationen zur Anmeldepflicht nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Zum 1. Juli 2017 trat das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)“ in Kraft. Darin werden u.a. die Rechte und Pflichten von im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen geregelt. In erster Linie soll das ProstSchG Prostituierte besser schützen, ihr (sexuelles) Selbstbestimmungsrecht stärken und Kriminalität wie Menschenhandel, Ausbeutung und Zuhälterei bekämpfen.

 

Die Ausübung der Prostitution bleibt grundsätzlich erlaubnisfrei.

 

Alle im überwiegend im Landkreis Aurich tätigen Prostituierten müssen sich durch das neue Gesetz erstmals verpflichtend bei einem Ordnungsamt anmelden. Zeitgleich muss einmal jährlich eine gesundheitliche Beratung bei einer dafür vorgesehenen Beratungsstelle – im Landkreis Aurich: Amt für Gesundheitswesen - wahrgenommen werden. 

Adresse
Extumer Weg 29
26603 Aurich
Adresse
Neuer Weg 36-37
26506 Norden
Servicezeiten

Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr

Fr. 08:00-12:00 Uhr


Fax
04941/16-5349
Hinweis
Standort Aurich
Fax
04941/16-5399
Hinweis
Standort Norden
Telefon
04941/16-5350
Hinweis
Standort Norden
Telefon
04941/16-5300
Hinweis
Standort Aurich

Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Servicezeiten

Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr

Fr. 08:00-12:00 Uhr

Termine für persönliche Vorsprache nach Vereinbarung


Fax
04941/16-3297
Telefon
04941/16-3230

Häufig gestellte Fragen

Gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG durch das Amt für Gesundheitswesen:

Bevor Sie sich bei der Ordnungsbehörde anmelden, benötigen Sie zwingend eine gesundheitliche Beratung durch das Amt für Gesundheitswesen des Landkreises Aurich.

 

Über folgende Themen werden Sie informiert:

  • Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten
  • Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung
  • Alkohol- und Drogenmissbrauch
  • Zwangsprostitution
  • Das Gespräch ist vertraulich. Sollten Sie für das Beratungsgespräch einen Dolmetscher/Sprachmittler in Ihrer Landessprache benötigen, teilen Sie dies bitte bei Ihrer Anmeldung mit.

 

Sie erhalten im Anschluss an das Gespräch eine Beratungsbescheinigung zur Vorlage beim Ordnungsamt.


Persönliche Anmeldung beim Ordnungsamt:

Nach der erfolgten gesundheitlichen Beratung durch das Amt für Gesundheitswesen vereinbaren Sie bitte einen Termin zur persönlichen Anmeldung beim Ordnungsamt.

 

Folgende Unterlagen werden für die persönliche Anmeldung benötigt:

  • Ausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • Erwerbsberechtigung bei ausländischen Staatsangehörigen
  • Bescheinigung über die regelmäßige gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG (bei Erstanmeldung nicht älter als drei Monate)
  • zwei Passbilder

 

Im Rahmen der persönlichen Anmeldung wird mit Ihnen ein weiteres Informations- und Beratungsgespräch im Sinne der §§ 7-8 ProstSchG geführt. In diesem Gespräch werden Sie über folgende Themenbereich informiert:

  • Grundinformationen zur Rechtslage nach dem ProstSchG und ProstG
  • Grundinformationen zu weiteren für die Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften (z.B. Sperrbezirke)
  • Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung
  • Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft (z.B. regional erreichbare Fachberatungsstellen)
  • Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituation
  • Informationen über die bestehende Steuerpflicht und über umsatz- und ertragssteuerrechtliche Pflichten für die Prostitutionstätigkeit

 

Den Abschluss des persönlichen Anmeldeverfahrens stellt die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung im Sinne der §§ 5-6 ProstSchG dar. Diese gilt für Personen zwischen dem 18. Und 21. Lebensjahr für ein Jahr und für Personen ab dem 21. Lebensjahr für zwei Jahre. Auf Wunsch kann zudem eine „Aliasbescheinigung“ ausgestellt werden.


Gesundheitsberatung:

  • gebührenfrei

 

Anmeldebescheinigung:

  • Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis. Über die festgesetzte Gebühr erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages einen vorläufigen Gebührenbescheid.

 


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