Dienstleistung
Sachkundenachweis gem. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1099/2009 und § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung
Sachkundenachweis für die berufliche Tätigkeit bei Betäubung und Schlachtung von Tieren
Zum Formular
Für die Tötung von Tieren und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (Handhabung und Pflege vor der Ruhigstellung, Ruhigstellung zum Zweck der Betäubung oder Tötung, Betäubung, Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung, Einhängung und Hochziehen, Entblutung, Schlachtung) ist ein Sachkundenachweis gem. Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 und § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung erforderlich.
Einrichtung
Tierschutz
Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Servicezeiten
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Fax
04941/16-3999
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Telefon
04941/16-3901
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Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 6 Monate,
- 2 Passfotos
- Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 Tierschutz-Schlachtverordnung
oder
- Nachweis über eine für andere Zwecke erworbene anerkannte Qualifikation
oder
- Sachkundenachweis nach Art. 7 der VO (EG) 1099/2009, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurde nebst beglaubigter Übersetzung
oder
- Schulungs- und Prüfungsbescheinigung nach Art. 21 VO (EG) 1099/2009
Für den Sachkundenachweis Bereich Handhabung und Pflege:
- Befähigungsnachweis nach VO (EG) 1/2005 (Tiertransportbescheinigung)
oder
- Nachweis über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren
oder
- Schulungs- und Prüfungsbescheinigung nach Art. 21 der VO (EG) 1099/2009
oder
- Anmeldebescheinigung zu einer Schulung nach Art. 21 der VO (EG) 1099/2009 in maximal 3 Monaten; Sachkundenachweis des beaufsichtigenden Mitarbeiters im Betrieb (in diesen Fällen kann eine befristete Bescheinigung ausgestellt werden).
Welche Gebühren fallen an?
25,00 €
Voraussetzungen
- keine tierschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren oder Zwangsgelder zur Beseitigung festgestellter Verstöße in den zurückliegenden 3 Jahren gegen den Antragsteller festgesetzt
- Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 Tierschutz-Schlachtverordnung
oder
- Nachweis über eine für andere zwecke erworbene anerkannte Qualifikation
oder
- Sachkundenachweis nach Art. 7 VO (EG) 1099/2009, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurde nebst beglaubigter Übersetzung
oder
- Schulungs- und Prüfungsbescheinigung nach Art. 21 der VO (EG) 1099/2009
Für den Bereich Handhabung und Pflege:
- Befähigungsnachweis nach VO (EG) 1/2005 (Tiertransportbescheinigung)
oder
- Nachweis über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren
oder
- Schulungs- und Prüfungsbescheinigung nach Art. 21 VO (EG) 1099/2009
oder
- Anmeldebescheinigung zu einer Schulung nach Art. 21 VO (EG) 1099/2009 in maximal 3 Monaten; Sachkundenachweis des beaufsichtigenden Mitarbeiters im Betrieb (befristete Bescheinigung)
Schlagwörter
Sachkunde Schlachtung, Sachkundenachweis Schlachtung, Sachkundenachweis Handhabung und Pflege, Sachkunde Tierschutz-Schlachtverordnung
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 6 Monate,
- 2 Passfotos
- Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 Tierschutz-Schlachtverordnung
oder
- Nachweis über eine für andere Zwecke erworbene anerkannte Qualifikation
oder
- Sachkundenachweis nach Art. 7 der VO (EG) 1099/2009, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurde nebst beglaubigter Übersetzung
oder
- Schulungs- und Prüfungsbescheinigung nach Art. 21 VO (EG) 1099/2009
Für den Sachkundenachweis Bereich Handhabung und Pflege:
- Befähigungsnachweis nach VO (EG) 1/2005 (Tiertransportbescheinigung)
oder
- Nachweis über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren
oder
- Schulungs- und Prüfungsbescheinigung nach Art. 21 der VO (EG) 1099/2009
oder
- Anmeldebescheinigung zu einer Schulung nach Art. 21 der VO (EG) 1099/2009 in maximal 3 Monaten; Sachkundenachweis des beaufsichtigenden Mitarbeiters im Betrieb (in diesen Fällen kann eine befristete Bescheinigung ausgestellt werden).
Welche Gebühren fallen an?
25,00 €
Voraussetzungen
- keine tierschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren oder Zwangsgelder zur Beseitigung festgestellter Verstöße in den zurückliegenden 3 Jahren gegen den Antragsteller festgesetzt
- Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 Tierschutz-Schlachtverordnung
oder
- Nachweis über eine für andere zwecke erworbene anerkannte Qualifikation
oder
- Sachkundenachweis nach Art. 7 VO (EG) 1099/2009, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurde nebst beglaubigter Übersetzung
oder
- Schulungs- und Prüfungsbescheinigung nach Art. 21 der VO (EG) 1099/2009
Für den Bereich Handhabung und Pflege:
- Befähigungsnachweis nach VO (EG) 1/2005 (Tiertransportbescheinigung)
oder
- Nachweis über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren
oder
- Schulungs- und Prüfungsbescheinigung nach Art. 21 VO (EG) 1099/2009
oder
- Anmeldebescheinigung zu einer Schulung nach Art. 21 VO (EG) 1099/2009 in maximal 3 Monaten; Sachkundenachweis des beaufsichtigenden Mitarbeiters im Betrieb (befristete Bescheinigung)
Schlagwörter
Sachkunde Schlachtung, Sachkundenachweis Schlachtung, Sachkundenachweis Handhabung und Pflege, Sachkunde Tierschutz-Schlachtverordnung